Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert Vertragsstrafe von Ihnen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und der Verein nun die Zahlung einer Vertragsstrafe von Ihnen fordert, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.


Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe: 


Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in der Vergangenheit in einer größeren Zahl von Fällen im Wege einer Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist. Hier in der Kanzlei hatten sich daher wiederholt Betroffene gemeldet, die eine Abmahnung von dem Verein erhalten hatten.


Der Verein macht jedoch nicht nur Unterlassungsansprüche geltend: Wenn Betroffene zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, überprüft der Verein auch, ob die übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen fordert der Verein die Zahlung einer Vertragsstrafe. Mir sind insoweit Fälle bekannt, in denen der Verein gegenüber Betroffenen wiederholt Vertragsstrafe gefordert hat.


Der Verein überprüft abgegebene Unterlassungserklärungen:


Ein Vertrag aufgrund einer Unterlassungserklärung ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet, der Verein kann auch Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe fordern. Und genau das geschieht nach meinem Eindruck aktuell (Stand: 20.03.2023). Offenbar überprüft der Verein die aktuellen Angebote von Betroffenen, die früher eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Bei Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungen werden Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro geltend gemacht.

Hintergrund der aktuellen Vertragsstrafenforderungen könnte sein, dass der aktuell (Stand: 20.03.2023) nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist und somit aktuell nicht kostenpflichtig abmahnen kann. In dieser Situation stellt sich für Betroffene natürlich die Frage, ob der Verein überhaupt noch aus alten Unterlassungserklärungen vorgehen kann. Der Verein sieht hierin kein Problem. Ich meine jedoch, dass sich dieser Auffassung des Vereins durchaus Argumente entgegenhalten lassen. Und davon völlig unabhängig stellt sich aus meiner Sicht auch die weitere Frage nach der Angemessenheit der von dem Verein geforderten Vertragsstrafen. Die Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe hängt nämlich von verschiedenen Faktoren wie insbesondere der Schwere des Verschuldens, der Art und Größe des Unternehmens und der Höhe möglicher Gewinne aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens ab.

Wie Sie auf eine Vertragsstrafenforderung reagieren können:


Wenn Sie wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollen, können Sie auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung unterschiedlich reagieren. Je nach Fallkonstellation können Sie


  • entweder die Vertragsstrafenforderung bereits dem Grunde nach zurückweisen, eine Zahlung verweigern und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen
  • oder über die Höhe der Vertragsstrafenforderung verhandeln, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.

Die „richtige“ Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls und Ihren Interessen als Betroffener ab. In jedem Fall lohnt es, sich den konkreten Einzelfall genau anzusehen, bevor die Entscheidung über die Reaktion auf die Vertragsstrafenforderung getroffen wird.


Gern erörtere ich die verschiedenen Handlungsoptionen mit Ihnen und entwickle mit Ihnen eine für Sie passende Strategie.


Meine Empfehlungen:


  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Sie wünschen eine Beratung?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zahlen sollen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de


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