Vereinsausschluss wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung möglich

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Der Verstoß gegen die Kleiderordnung kann einen Vereinsausschluss rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.03.2015, 8 O 211/14) entschieden.

Die Satzung des Vereins sah einen Vereinsausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa eines Verstoßes gegen die Satzung, die Hausordnung und gegen Beschlüsse und Anordnungen vor. Die Mitgliederversammlung des Vereins hatte zuvor männlichen Mitgliedern das Tragen von Muskel-Shirts in seinem Fitnessstudio untersagt. Das klagende und zuvor ausgeschlossene Mitglied sah darin einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und verlangte zusätzlich Schadensersatz.

Zu Unrecht, wie das Landgericht entschied, denn die erlassene Kleiderordnung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitglieds nicht. Ein Verein habe im Rahmen seiner Vereinsautonomie einen weiten Spielraum, außerhalb der Satzung liegende und verbindliche Regelungen zu treffen. Hierdurch können auch die Persönlichkeitsrechte eines einzelnen Mitgliedes eingeschränkt sein, weil dieser sich freiwillig der Vereinsautonomie unterworfen habe. Aus diesem Grund könne das Mitglied nicht ungeachtet der vereinsinternen Regelungen für sich bestimmen, dass er entgegen der Kleiderordnung weiterhin im Muskelshirt trainieren möchte. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, dass mit der Kleiderordnung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Mitglieds eingegriffen worden sei.

Soziale oder wirtschaftliche Nachteile konnte das Gericht für das klagende Mitglied nicht erkennen. Soziale Kontakte könnten während der sportlichen Betätigung, bei der jedes Mitglied für sich selbst trainiere, kaum gepflegt werden. Kontakt zu anderen Mitgliedern sei auch ohne Training möglich. Zudem sei für das Gericht schlechterdings nicht einleuchtend, warum dem Kläger, wenn ihm ein Verbleib im Verein wichtig sei, nicht zuzumuten sein sollte, in einem Sport-T-Shirt, in einem Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren.

Aus diesem Grund sah das Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch, weil ein spürbarer immaterieller Schaden nicht erkennbar sei.

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