Vererben an Minderjährige: Möglichkeiten, Konfliktpotenziale & Fallen

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Sie haben Privat- oder Firmenvermögen und möchten ihre minderjährigen Kinder als Erben einsetzen? Vielleicht sind Sie auch geschieden und wollen verhindern, dass Ihr Ex-Ehepartner oder Ihre Ex-Ehepartnerin den Nachlass verwaltet und im schlimmsten Fall aufgebraucht hat, bis Ihr Nachwuchs die Volljährigkeit erlangt hat?

Hier erkläre ich Ihnen, was beachtet werden muss, wenn minderjährige Erben eingesetzt werden und der Ex-Partner keinen Anspruch auf das Vermögen erhalten soll.

Mein Name ist Hartmut Göddecke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Sowohl im Erbrecht als auch im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht sammelte ich bereits über 30 Jahre Praxiserfahrung und kenne die Besonderheiten und Stolperfallen dieser Rechtsgebiete haarklein.

Vorab sei gesagt: Minderjährige können in Deutschland natürlich als Erben eingesetzt werden. Das kann sogar zu signifikanten Steuervorteilen führen. Das deutsche Erbrecht erlaubt sogar das Vererben an Noch-Nicht-Geborene.

Wo genau liegt bei minderjährigen Erben die Problemstellung?

Sie sind noch nicht voll geschäftsfähig. Ohne abweichende Anordnung wird der Nachlass daher von den sogenannten vermögenssorgeberechtigten Eltern verwaltet. Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet, haften für die ordnungsgemäße Verwaltung des vererbten Vermögens und werden dabei in vielen Fällen vom Familiengericht beaufsichtigt.

Wichtig: In der Regel beide zusammen haben meist die Vermögenssorge, das gilt auch für geschiedene Eltern. Besonders diese Konstellation birgt in vielen Fällen zahlreiche Problemstellungen. Der sogenannte Gordische Knoten droht, den man aber nicht einfach mit dem Schwert zerschlagen kann. Das mündet nicht selten in langwierigen Verfahren vor Gericht.

Wie gehen Sie als Erblasser also vor, um Streitigkeiten und Uneindeutigkeiten zu vermeiden und um den Einfluss des Familiengerichts zu minimieren?

Treffen Sie mit unserer Hilfe in Ihrem Testament die nötigen Vorkehrungen. So können Sie zum Beispiel 

  • einen Elternteil von der Verwaltung ausschließen, 
  • einen Ergänzungspfleger oder 
  • einen Verwalter einsetzen, 
  • die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit anordnen, 
  • die Pflicht zum Vermögensverzeichnis ausschließen und 
  • Berichtspflichten des Vermögenspflegers begrenzen.

Auch mit Vermächtnissen kann Ihren Wünschen Rechnung getragen werden.

In Ausnahmefällen bietet sich auch die Vor- oder Nacherbschaft an.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

Wenn Sie ein Ehegattentestament planen und Kinder haben oder wünschen, oder aber Minderjährige als Erben in ihr Testament aufnehmen wollen, bedarf dies einer sorgfältigen Gestaltung. Der Haken mit Erbrecht, den viele nicht sehen: Das Erbrecht, so wie wir es kennen geht von der gutbürgerlichen Familie aus: also die Familie aus Eltern, die nicht geschieden werden, und ehegemeinsamen Kindern. 

Die heutige Realität ist jedoch eine andere. Es leuchtet deshalb schnell ein: Das verlangt nach Lösungen, die nicht sich so nicht 1:1 aus dem Gesetzbuch übernehmen lassen.

Gemeinsam erstellen wir mit Ihnen ein qualifiziertes Testament, bei dem Ihre individuellen Verhältnisse, Wünsche und die Familienstruktur berücksichtigt werden.

Mit unserer Erfahrung und Unterstützung treffen Sie die wichtigsten Vorkehrungen und sichern so, dass Ihr Vermögen zum richtigen Zeitpunkt nicht in fremde, sondern in die von Ihnen gewünschten Hände gelangt.

Wenn Sie dieses Thema interessiert und sie weitere Videos zum Thema Erben und Vererben oder zur Erbschaftsteuer sehen möchten, schreiben Sie es uns in die Kommentare. 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Ihr Hartmut Göddecke


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