Vererben – ein kurzer Überblick

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Was passiert, wenn ich kein Testament gemacht habe?

Hat man kein Testament gemacht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es gilt der Grundsatz des Verwandtenerbrechts – zusätzliche Regelung: das Ehegattenerbrecht.

Der Gesetzgeber unterteilt die Erben nach Ordnungen, um eine Reihenfolge zu schaffen. Daneben besteht immer der Sonderstatus des Ehegatten, der ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht hat. Die Ordnungen schließen sich gegenseitig aus – ist also ein Erbe einer vorangehenden Ordnung vorhanden, kann kein Erbe einer nachrangigen Ordnung erben.

Es erben also zunächst die Erben erster Ordnung – das sind Abkömmlinge (Kinder/Enkel) und gemäß Sonderstatus der Ehegatte. Sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden, treten die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) ein, daneben erbt wieder der Ehegatte und so fort.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit – man kann also selbst entscheiden, wem man etwas vererben möchte. Hierbei sind allerdings die vorgeschriebenen Formen zu beachten:

a) Eigenhändiges Testament

Bei dieser Variante ist das Testament handschriftlich („eigenhändig“) zu verfassen und zu unterschreiben. Ein ausgedruckter Text, den man unterschreibt, genügt dieser Form also nicht, auch wenn das im heutigen Zeitalter erstaunen mag. Hier soll aber die Hürde für Fälschungen möglichst hoch gelegt werden.

b) Notarielle Beurkundung des letzten Willens

Hierbei übernimmt der Notar in seiner öffentlichen Funktion die Gewähr für die Echtheit. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

• notarielle Beurkundung des Testaments

• notarielle Beurkundung eines Erbvertrags, in welchen bereits Dritte als zukünftige mögliche Erben persönlich mit einbezogen werden.

Der Grundsatz der Testierfreiheit hat allerdings eine gesetzliche Einschränkung: das Pflichtteilsrecht. Aufgrund der in unserer Verfassung verankerten Sonderstellung von Ehe und Familie gibt es für Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern) die Pflichtteilsregelung, die die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch sichert. So ist eine komplette Enterbung, die auch das Pflichtteilsrecht umfasst, nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.

Achtung: 

Es bestehen Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Hier erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel.

Alternative:

Die Wahl des Pflichtteils und Durchführung des Zugewinnausgleichs – hier besteht im Erbfall Beratungsbedarf.

Wie lässt sich ein Testament/Erbvertrag gestalten?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seinen letzten Willen umzusetzen. Es existiert eine Reihe von rechtlichen „Instrumentarien“, wie z. B.

  • das gemeinschaftliche Testament für Ehegatten/Lebenspartner (beliebt: das „Berliner Testament“)
  • das Vermächtnis
  • Vor- und Nacherbenregelung
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachfolge- und Auseinandersetzungsplanung
  • Erb-/Pflichtteilsverzicht.

Hier gibt es also viel Spielraum, jedoch auch juristische Fallstricke. Am Ende soll eine letztwillige Verfügung natürlich auch das abbilden, was Sie tatsächlich wollen!

Achtung: 

Durch grundlegende Änderungen des internationalen Erbrechts richten sich Erbfälle in der EU inzwischen grundsätzlich nach dem Rechtssystem des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Möglich – und zumeist sinnvoll – ist jedoch die Wahl des Rechtssystems der eigenen Staatsangehörigkeit. Denn die Rechtssysteme unterscheiden sich im Erbrecht oft gravierend.

Deshalb:

Bei Auslandswohnsitz unbedingt an ein Testament mit Rechtswahl denken bzw. vorhandene Testamente überprüfen!

Fazit:

Die Regelung des eigenen Nachlasses ist ein ungeliebtes Thema, das gern auf die lange Bank geschoben wird. Aus meiner Praxis weiß ich, dass viele sich zwar ungern damit beschäftigen, aber doch zumeist sehr klare Vorstellungen davon haben, wie das eigene Vermögen nach dem Tode verteilt werden soll. Gerade in der heutigen Zeit der komplexen Familiensituationen (z. B. Patchwork-Familien) führen die gesetzlichen Regelungen zumeist nicht ans Ziel. Kaum jemand möchte gern Streit unter den Erben oder unerwünschte Auswirkungen – deshalb sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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