Verfahren des IDO e.V. – BGH hebt Urteil des OLG Hamm auf und verweist zurück

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In den laufenden Verfahren des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatten zuletzt viele gespannt auf eine erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Anhaltspunkte zum Rechtsmissbrauch beim IDO gewartet: der BGH hatte sich zuletzt nämlich mit seinem Urteil vom 26.01.2023 zum Az. I ZR 111/22 mit verschiedenen Indizien für einen Rechtsmissbrauch beim IDO beschäftigt und war im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Vortrag nicht ausgereicht hatte, um einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Nachdem das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm in einem von mir geführten Vertragsstrafenverfahren auf der Grundlage neuer Informationen von einem Rechtsmissbrauch beim IDO ausgegangen waren und die Klage des IDO abgewiesen hatten, hatte der IDO aber erneut Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Entsprechend hoch waren die Erwartungen an das neue Revisionsverfahren zum Az. I ZR 83/23.

Eine schlechte und eine gute Nachricht: Die eigentliche Frage wird vertagt

Die schlechte Nachricht zuerst: Das Urteil des OLG Hamm, nach dem die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte, ist Geschichte. Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Damit ist allerdings noch nicht aller Tage Abend.

Es gibt auch eine gute Nachricht: Der BGH hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen. Die Frage nach einem möglichen Rechtsmissbrauch beim IDO ist damit vertagt. Es geht also in die Verlängerung.

Stand: 11.03.2024: Aktuell liegt mir nur die Entscheidung des BGH ohne Begründung vor. Fest steht jedoch bereits, dass das OLG Hamm sich nochmals intensiver mit den Anhaltspunkten für einen möglichen Rechtsmissbrauch beim IDO beschäftigen muss.

Zum Hintergrund der Entscheidung des BGH

In einem gerichtlichen Verfahren geht es zum einen um die Ermittlung der maßgeblichen Sachverhalte und zum anderen um deren rechtliche Würdigung. Bei der Frage nach einem möglichen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung geht es insoweit um eine umfassende Abwägung aller Gesamtumstände. In dem von mir betreuten Verfahren wegen einer Vertragsstrafenforderung des IDO waren insoweit eine ganze Reihe verschiedene Aspekte erörtert worden. Das Landgericht Essen war in seiner Entscheidung auf der Grundlage mehrerer Gesichtspunkte davon ausgegangen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte die vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes dann zwar gehalten, sich in seiner Entscheidungsbegründung allerdings auf nur einen der erörterten Gesichtspunkte konzentriert, nämlich die Anzahl der vom IDO nicht weiterverfolgten Abmahnverfahren. Nach meinem Eindruck hatte der Vorsitzende Richter im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem BGH recht deutlich anklingen lassen, dass die insoweit angestellten Erwägungen nicht ausreichen und dass im Übrigen eine umfassende Gesamtabwägung auch der anderen erörterten Gesichtspunkte erforderlich gewesen wäre. Genau werden wir dies aber natürlich erst wissen, wenn die Begründung der Entscheidung des BGH vorliegt.

Was die Entscheidung des BGH für die anderen laufenden IDO-Verfahren bedeutet

In den von mir betreuten Verfahren hatten die Gerichte die Frage nach einem möglichen Rechtsmissbrauch beim IDO in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet: Während das Brandenburgische OLG nach einer Gesamtabwägung keinen Rechtsmissbrauch beim IDO erkennen konnte, hatte das OLG Köln nach einer Gesamtabwägung einen Rechtsmissbrauch beim IDO angenommen. Diese komplett entgegengesetzten Bewertungen sind aus meiner Sicht natürlich ein Problem, denn ich hatte in den von mir betreuten Verfahren natürlich zum größten Teil dieselben Argumente vorgetragen.

In den noch laufenden Verfahren werden die Gerichte nunmehr zunächst für sich selbst entscheiden müssen, ob Sie die Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsmissbrauch beim IDO als ausreichend ansehen oder nicht. Ich meine zwar nach wie vor, dass die inzwischen vorliegenden Informationen ausreichen, um von einem Rechtsmissbrauch beim IDO auszugehen. Bis das OLG Hamm eine neue Entscheidung getroffen hat und der BGH dann möglicherweise nochmals über die Frage nach einem möglichen Rechtsmissbrauch beim IDO entscheidet, wird allerdings noch einige Zeit vergehen.

In der Zwischenzeit kann der IDO weiter Vertragsstrafen geltend machen

Wenn Sie in der Vergangenheit zu einer Abmahnung des IDO eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, dann sollten Sie die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen unbedingt einhalten, um eine Vertragsstrafenforderung des Vereins zu vermeiden. Über die Vertragsstrafenforderungen des Vereins und mögliche Verteidigungsstrategien hatte ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet:

IDO- Vertragsstrafenforderung: zahlen, verhandeln oder zurückweisen?

Und im Fall der Fälle können Sie mich natürlich ansprechen.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete eine Vielzahl von Betroffenen zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. oder eine Klage des Vereins erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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