Verfallfrist durch Erhebung einer Klage nicht immer gewahrt

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Oftmals gelten im Arbeitsverhältnis sogenannte Ausschlussfristen. Diese können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Werden die Ausschlussfristen verpasst, dann sind die davon erfassten Ansprüche rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Die Frist einhalten kann man in aller Regel durch ein schriftliches Geltendmachungsschreiben oder die Klageeinreichung. Das BAG hat nun mit Urteil vom 16.3.2016 (Az.: 4 AZR 421/15) entschieden, dass ein schriftlich geltend zu machender Anspruch nicht allein dadurch die Ausschlussfrist wahrt, wenn vor Ablauf der Frist Klage beim Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner später zugestellt worden ist.

Gefordert hatte der Arbeitnehmer eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Seine Zahlungsklage ging am 18.12.2013 beim Gericht ein. Durch Weihnachten und Sylvester verzögerte sich die Zustellung der Klage durch das Arbeitsgericht. Sie erreichte den Arbeitgeber erst am 07.01.2014. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 37 TV-L war aber eine Verfallfrist von sechs Monaten einzuhalten, innerhalb derer die Ansprüche beim Arbeitgeber schriftlich hätten geltend gemacht werden müssen. Damit war hier der Stichtag der 31.12.2013.

Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass er die Verfallfrist durch Einreichen der Klage beim Arbeitsgericht am 18.12.2013 gewahrt habe.

Er gewann auch die ersten beiden Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht beurteilte den Fall dann aber abschließend anders. § 167 ZPO sei nicht anwendbar. § 167 ZPO lautet:

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

Die Erfurter Richter führten aus, dass eine Klage vor Gericht ja gar nicht zwingend notwendig gewesen war. Es habe ja ein schriftliches Anspruchsschreiben gegenüber dem Arbeitgeber ausgereicht. Der durch die verzögerte Zustellung entstandenen Zeitverlust müsse sich der Gläubiger der Forderung zurechnen lassen, wenn er sich der Übermittlung seines Schreibens durch das Gericht bediene. Weil nun aber die Klageschrift den Schuldner erst am 07.01.2014 zugestellt worden ist, war die Verfallfrist verstrichen, der Anspruch insgesamt verloren.

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