Wirksamkeit eines Verzichts auf Erhebung einer Klage gegen eine Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fall

Ein Arbeitnehmer erhält eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber. Darauf findet sich ein Empfangsbekenntnis mit folgendem Wortlaut:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Der Arbeitnehmer hat dies unterzeichnet. Danach fällt ihm ein, dass die Kündigung doch ungerechtfertigt sei und erhebt eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Das Urteil

Die Parteien stritten bis vor das Bundesarbeitsgericht, ob die Kündigungsschutzklage zulässig war. Am Ende gewann der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht stellte darauf ab, dass die Klausel bezüglich des Klageverzichtes als Vordruck auf der Kündigung eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist.

Damit sind jedoch die Anforderungen an solche AGB zu berücksichtigen, wonach u.a. eine Klausel weder überraschend sein darf noch den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Eine unzulässige Überraschung verneinte das Bundesarbeitsgericht, denn die Klageverzichtsklausel war separat hervorgehoben und nicht versteckt.

Jedoch stellt die formularmäßig vom Arbeitgeber vorgegebene Verzichtsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Hierbei stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, dass mit dem Verzicht auf Klageerhebung die gesetzlich bestimmte Klagefrist von 3 Wochen abgekürzt wird.

Die unangemessene Benachteiligung liegt nun darin, dass der Arbeitgeber versuchte, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzog und dem Arbeitnehmer keine Kompensation hierfür anbot.

Unser Tipp für die Praxis

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, dass dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Dies steht immer im Interesse des Arbeitgebers.

Jedoch sollte in einer solchen vom Arbeitgeber gestellten Klausel bedacht werden, dass der Klageverzicht des Arbeitnehmers mit einer Gegenleistung des Arbeitgebers kompensiert wird.

Dies kann z.B. erfolgen durch Verschieben des Beendigungszeitpunktes, Änderung der Beendigungsart (von fristlos auf fristgerecht), Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche, etc.

Also sollte entweder der Klageverzicht separat und individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt werden oder es wird dem Arbeitnehmer eine Vergünstigung zur Kompensation der Nachteile gewährt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dan Fehlberg

Beiträge zum Thema