Verharmlosung des Holocaust – Grund genug für eine fristlose Kündigung!

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Verharmlosung des Holocaust – Grund für eine fristlose Kündigung? 

Der Kläger war über mehrere Jahre Arbeitnehmer der Beklagten und ging gerichtlich gegen seine Kündigung vor. Er war bei der Beklagten unter anderem für die Image- und Kontaktpflege zuständig, zudem besuchte er in deren Auftrag internationale Kongresse und Veranstaltungen.

Das Ereignis, das später zur Kündigung des Klägers führen sollte, ereignete sich im Rahmen eines solchen Kongresses bei einem dienstlichen Abendessen mit potentiellen Kunden und seiner Vorgesetzten. Der Kläger äußerte bei einer von ihm angeregten Diskussion um die heutige Berichterstattung die These, dass den Medien nicht immer vorbehaltlos zu trauen sei.

Quasi als Begründung davon behauptete er, dass es „Beweise“ gäbe, wonach der Holocaust im Dritten Reich nicht stattgefunden hätte. So hätte der für das Tagebuch der Anne Frank verwendete Stift zum Zeitpunkt der Verfassung noch nicht existiert. Zudem seien die Bilder der Bahnschienen, die zu Konzentrationslagern führen, gefälscht, damals habe es solche Schienen gar nicht gegeben.

Die Vorgesetzte des Klägers beendete die Ausführungen des Klägers zwar unverzüglich, doch eine der anwesenden Kongressteilnehmerinnen erklärte fassungslos, dass die Familie ihres Ehemannes in Auschwitz getötet worden sei. Diese Teilnehmerin eröffnete der Vorgesetzten des Klägers anschließend, dass sie den weiteren Abendveranstaltungen nur teilnehmen werde, wenn der Kläger nicht zugegen sei. Der Kläger brach seine Teilnahme am Kongress am nächsten Tag ab.

Kurz darauf erhielt der Kläger wegen dieser Äußerungen die außerordentliche Kündigung.

Zwar erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage, er verlor diese aber in der 1. Instanz. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun in zweiter Instanz überprüft, ob diese Kündigung zurecht ausgesprochen wurde.

Hier lag eine außerordentliche Kündigung aufgrund von § 626 I BGB vor:

Gemäß § 626 I BGB besteht die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung, wenn ein „wichtiger Grund“ gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, wegen der dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist zumutbar ist!

Die Folge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ist, dass das Arbeitsverhältnis unverzüglich aufgelöst wird. Wegen dieser einschneidenden Wirkung ist sie das letzte Mittel, auf das ein Arbeitgeber zugreifen sollte. Wenn möglich, ist vorrangig eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung auszusprechen.

War aber die Äußerung des Klägers ein so schwerwiegender Fehler, dass der Arbeitgeber ohne Abmahnung sofort außerordentlich kündigen konnte?

Dies bejahte das LAG. Der Kläger hatte mit seinem Verhalten seine Verpflichtung aus § 241 II BGB nicht erfüllt, die bei jedem Arbeitsverhältnis besteht: Jede Partei ist verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei zu nehmen.

Der Kläger repräsentierte seinen Arbeitgeber vor potentiellen Kunden. Er stand dabei in engem Kundenkontakt und sein Verhalten fiel auf die Beklagte und ihr Unternehmen zurück. Äußert man aber in einer solchen Position bei einem dienstlichen Abendessen bereits einmalig so fragwürdige Aussagen, können dadurch potentielle Kunden nachhaltig abgeschreckt und das Ansehen der Beklagten schwer beschädigt werden! Diesen Fehltritt zu tolerieren war deshalb für die Beklagte unzumutbar. Die Kündigung war somit zu Recht ausgesprochen, der Kläger verlor erneut den Prozess.

Zwar ist in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung angebracht gewesen, was angesichts der Qualität der Äußerungen absolut zu begrüßen ist.  Jedoch kann nicht jede rassistische, homophobe oder antisemitische Äußerung automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Meinungsfreiheit umfasst vielerlei Ansichten und nicht selten ist sie der Grund für das Scheitern einer Kündigung.

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Weitere interessante Urteile rund um die Kündigung wegen unangebrachten Äußerungen:

Kündigung wegen rassistischer Äußerungen gegenüber einem Arbeitskollegen: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2020 – 4 Sa 19/19 und LAG Köln, Urteil vom 6.6.2019 – 4 Sa 18/19

Kündigung wegen rassistischer WhatsApp-Nachrichten: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.2019 – 17 Sa 3/19

Kündigung wegen rassistischer Posts auf Facebook: ArbG Mannheim, Urteil vom 19.2.2016 – 6 Ca 190/15


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