Freigestellt – Die Erlaubnis zum doppelten Verdienst?

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 314/20 

Die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung gehört in der arbeitsrechtlichen Praxis zu den Standardklauseln eines Aufhebungsvertrags. Sehr häufig wird auch eine sogenannte „Sprinterklausel“ vereinbart. Diese ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und im Gegenzug eine höhere Vergütung zu erhalten. Der Arbeitgeber profitiert hierbei auch. Er erspart sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer von der „Sprinterklausel“ keinen Gebrauch macht aber zugleich bereits eine neue Arbeitsstelle antritt? Verdient der Arbeitnehmer doppelt?

Der Fall:

Der Kläger war als Personalleiter bei der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt eine Bruttovergütung von insgesamt rund € 9.700,00 monatlich. Im September 2018 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2019 enden sollte. Zudem wurde der Kläger freigestellt und es wurde eine „Sprinterklausel“ vereinbart. Ab dem 07.01.2019 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf und teilte dies der Beklagten auch mit. Er machte jedoch keinen Gebrauch von der Sprinterklausel. Der Kläger war nämlich der Meinung, er habe – selbst wenn er eine andere Arbeit aufnimmt – zwar das Recht, aber nicht die Pflicht, sich vorzeitig vom Arbeitsverhältnis zu lösen. Die Beklagte sah das anders und stellte die Lohnfortzahlung ein. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung des ausstehenden Gehalts von rund € 38.800,00.

Die Entscheidung:

Sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm hatten dem Kläger Recht gegeben. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, die Parteien hätten dem Kläger lediglich die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung eingeräumt, jedoch nicht die Pflicht, im Falle des Antritts einer Anschlussbeschäftigung das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufzulösen.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Es sei von einer Regelungslücke im Aufhebungsvertrag auszugehen, welche dadurch zu schließen sei, dass eine Anrechnung des anderweitig erzielten Verdienstes vorgenommen werde.

Hinweise für die Praxis:

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/freigestellt-doppelt-verdienen-erlaubt, aufgrund welcher Besonderheiten das Bundesarbeitsgericht von einer Regelungslücke ausging und worauf bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen unbedingt geachtet werden sollte. Weitere interessante Informationen rund um Aufhebungsverträge finden Sie in unserem Ratgeber Arbeitsrecht unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/aufhebungsvertrag/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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