Homeoffice – Zwischen Anspruch und Arbeitsverweigerung

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Homeoffice – Zwischen Anspruch und Arbeitsverweigerung

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 11.03.2021 – 6 Ca 1912 c/20

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Wunsch der Arbeitnehmer, ihre Arbeitsleistung von zuhause aus erbringen zu dürfen, immer lauter. Diesem Wunsch ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat mit § 28b Abs. 7 IfSG einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeit im „Homeoffice“ geschaffen. Doch wie weit reicht dieser Anspruch? Und was sind die Konsequenzen, wenn der Arbeitnehmer irrigerweise glaubt seine Arbeit ausschließlich von zuhause erbringen zu müssen und sich weigert in den Betrieb zu kommen? Mit diesen Fragen hatte sich das Arbeitsgericht Kiel zu befassen.

Der Fall

Der Kläger war als Web-Entwickler bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Asthma-Erkrankung arbeitete er seit März 2020 durchgängig von zuhause aus. Anfang November bot die Beklagte dem Kläger eine veränderte Position nebst Gehaltserhöhung an und stellte zu Dezember 2020 zwei neue Mitarbeiter für den Aufgabenbereich ein, für den der Kläger zuvor – als einziger Mitarbeiter der Beklagten – zuständig gewesen war. Der Kläger sollte, vor einem fünfwöchigen Urlaubsantritt, in dem er seine Familie in seinem Heimatland besuchen wollte, die neuen Mitarbeiter vor Ort einarbeiten. Am Freitag, dem 01.12.2020, und am Montag, dem 04.12.2020, erschien der Kläger in dem Betrieb der Beklagten und begann die Einarbeitung. Am 04.12.2020 beendete er die Einarbeitung jedoch eigenmächtig gegen 13:00 Uhr, behauptete, sie sei abgeschlossen und verließ die Betriebsräume. Die Beklagte forderte den Kläger mehrmals vergeblich auf, die Einarbeitung bis zu seinem Urlaubsantritt fortzusetzen. Der Kläger war unter anderem jedoch der Meinung, die Beklagte sei aufgrund der zuvor erteilten Erlaubnis im „Homeoffice“ zu arbeiten nicht mehr berechtigt gewesen, ihn davon abweichend im Büro zu beschäftigen. Dies sah die Beklagte anders und kündigte letztlich fristlos.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und entschied zugunsten der Beklagten. Trotz der Corona-Pandemie und der Asthma-Erkrankung des Klägers habe dieser keinen Anspruch, ausschließlich im „Homeoffice“ zu arbeiten. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus den arbeitsrechtlichen Schutzplichten der Beklagten.

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter weshalb auch ein ärztliches Attest nicht in jedem Fall einer Beschäftigung vor Ort entgegensteht und warum der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, die gesetzlichen Kündigungsfristen abzuwarten:
https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/verhaltensbedingte-fristlose-kuendigungen/homeoffice-zwischen-anspruch-und-arbeitsverweigerung/

Weitere Informationen zu fristlosen Kündigungen und ein Musterkündigungsschreiben finden Sie in unserem „Leitfaden für Arbeitgeber“ unter: https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/fristlose-kuendigung/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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