Verjährung des Vermächtnisanspruchs

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht München hat eine neue Entscheidung zur Verjährung von Vermächtnisansprüchen getroffen (Urteil vom 18.02.2021, 33W 92/21).

Der Vermächtnisanspruch entsteht gemäß § 2176 BGB mit dem Anfall des Vermächtnisses, also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Gemäß § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auch dann in 10 Jahren, wenn sich der Anspruch aus einem Vermächtnis ableitet. 

Sachverhalt

Im vom OLG München entschiedenen Fall ging es um einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung eines Anspruchs auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Wohnungseigentums an zwei Eigentumswohnungen. 

Die Betroffenen sind die Enkelkinder der am 02.12.2006 bzw. 26.02.2009 verstorbenen Erblasser. Diese hatten am 03.08.1998 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie auszugsweise anordneten: 

"Wir ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. ... Nach dem Tod des zuletzt Sterbenden [sollen] Alleinerben zu gleichen Teilen unsere zwei [Kinder] ...,unter Einhaltung folgenden Vermächtnisses: die Eigentumswohnungen Nr. ... und ... erhalten in Erbengemeinschaft unsere Enkelsöhne mit den Auflagen..." 

Der Sohn der Erblasser starb am 28.03.2019, die Tochter am 30.08.2019. Beim Tode der Kinder war das Eigentum an den Eigentumswohnungen noch nicht auf die Enkelkinder übertragen worden. Mit Antrag vom 26.10.2020 nahmen die Enkelkinder die Erben der Kinder auf Eintragung von Vormerkungen in Anspruch. Die Antragsgegner haben die Einrede der Verjährung erhoben. 

Das Landgericht hat den Eintritt der Verjährung als gegeben angesehen. Dies deshalb, weil der Anspruch nach § 196 BGB verjährt sei. Die Enkelkinder legten Beschwerde ein und begründeten diese damit, dass § 195 BGB maßgeblich sei und deshalb die Verjährung noch nicht abgelaufen sei.

Entscheidung des OLG zur Verjährung

Das OLG hat geurteilt, dass das Landgericht den Anspruch zu Recht abgelehnt hat. Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB zu bewerten ist und sich gegen die Erben, bzw. die Rechtsnachfolger der Erben richtet. Dieser sei verjährt. Dies hat das OLG wie folgt begründet:

Seit dem 01.01.2010 gilt der § 196 BGB auch für Vermächtnisansprüche. Danach verjähren Eigentumsübertragungsansprüche an Grundstücken auch dann in 10 Jahren, wenn der Anspruch aus einem Vermächtnis stammt. Da die Erblasserin am 26.02.2009 verstorben ist, entstand in diesem Zeitpunkt auch der Vermächtnisanspruch. Die Frist habe deshalb gemäß Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB am 01.01.2010 zu laufen begonnen und am 31.12.2019 gemäß §§ 187, 188 BGB geendet. 

Deshalb sei der Antrag der Enkelkinder abzulehnen.

Auswirkungen auf die Praxis

Das OLG München hat mit der Entscheidung klargestellt, dass § 196 BGB auch für Vermächtnisansprüche gilt. Hier ist in Zukunft deshalb genau darauf zu achten, dass diese innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema