Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

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Gesetzlicher Pflichtteil

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Zahlungsanspruch gegenüber dem oder den Erben.

Der Pflichtteil ist sofort bei Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig.

So die gesetzlichen Regelungen zum Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Wie lange ich Zeit habe, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, ist auch im Gesetz geregelt.

Demnach unterliegt der Pflichtteilsanspruch einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei zu laufen am Ende des Jahres, in welchem Kenntnis über den Todesfall und Kenntnis über die Enterbung gegeben ist.

Häufig besteht zunächst keine (genaue) Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses und somit über die Höhe seines Pflichtteilanspruchs.

Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf umfassende Auskunftserteilung. Auch kann beispielsweise die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar und die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände (durch einen Sachverständigen) verlangt werden.

Hier ist allerdings Vorsicht geboten.

Die Auskunftserteilung kann sich in die Länge ziehen. Häufig spielt der Erbe auf Zeit. Auch bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens können viele Monate vergehen. „Mauert“ der Erbe und erteilt gar keine Auskunft, muss Klage gegen den Erben erhoben und der Auskunftsanspruch notfalls erst vollstreckt werden. Drei Jahre können bei diesem mühsamen Procedere schnell vergehen.

Hemmung der Verjährung

Hier ist deshalb unbedingt auf das richtige gerichtliche Vorgehen zu achten. Denn die Erhebung einer Klage nur auf Auskunftserteilung hemmt die Verjährung des Pflichtteilanspruchs nicht!

Mit einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH, dass allein die Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils die Verjährung des Anspruchs gegen den Erben hemmt.

Ist der Bestand des Nachlasses und somit die Höhe des Pflichtteilanspruchs noch nicht bekannt, kann eine sogenannte Stufenklage (1. Stufe: Auskunft, 2. Stufe: Zahlung) erhoben werden, welche gleichfalls die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs insgesamt hemmt.

Gegebenenfalls ist der Erbe bereit, zur Vermeidung einer Klage auf die Erhebung der Einrede der Verjährung in schriftlicher Form zu verzichten oder den Pflichtteilsanspruch als solchen dem Grunde nach anzuerkennen.

Eine reine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils ist jedenfalls nicht ausreichend, auch nicht in Form eines Anwaltsschreibens.

Um den Pflichtteilsanspruch nicht vollständig zu verlieren, ist der Pflichtteilsberechtigte deshalb häufig gezwungen, gerichtlich vorzugehen.

Wir beraten Sie gerne dazu, was zu tun ist.

Ulrich Schmelmer

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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