Verjährung eines fiktiven Geschossflächenbeitrages

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In manchen Beitragssatzungen wird auch für nicht bebaute, aber nach dem Bauplanungsrecht bebaubare Grundstücke, ein fiktiver Geschossflächenbeitrag erhoben (z. B. ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche).

In einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (BayVGH, Urt. v. 9.3.2017 – 20 B 16.115) hatte eine Gemeinde aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung im Jahr 1992 für ein unbebautes Grundstück einen Herstellungsbeitrag für den Anschluss an die Kanalisation allein für die Grundstücksfläche angesetzt, obwohl in der Beitragssatzung ein fiktiver Geschossflächenbeitrag angefallen wäre. Dieses Grundstück gehörte damals der Gemeinde, es wurde später geteilt und an eine Privatperson als Baugrundstück verkauft.

Im Jahr 2010 wurde das Grundstück bebaut und die Gemeinde setzte durch Beitragsbescheid einen Geschossflächenbeitrag fest, wobei sie nur den fiktiven Geschossflächenbeitrag abzog, der nach der alten Satzung entstanden war. Der Beitragssatz hatte sich zwischenzeitlich erheblich erhöht. Die Satzung enthielt eine Regelung, wonach der Herstellungsbeitrag durch Gegenüberstellung der Geschossflächen neu berechnet wird, wenn ein unbebautes Grundstück später bebaut wird.

Diese Beitragsfestsetzung sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig an. Denn der Geschossflächenbeitrag sei in Höhe eines Viertels der Grundstücksfläche bereits mit Inkrafttreten einer erstmals gültigen Satzung im Jahr 1997 entstanden und nach Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist verjährt. In Höhe des verjährten Geschossflächenbeitrags dürfe deshalb überhaupt kein Geschossflächenbeitrag erhoben werden. Andernfalls sei das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung verletzt.


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