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Verkäufer darf bei Online-Auktion nicht mitbieten

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer bei einer Online-Auktion mitbietet, anstatt sich die betreffende Ware im Laden vor Ort zu kaufen, hofft natürlich, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer dagegen erwartet ein möglichst hohes Gebot. Allerdings sollte er den Preis nicht künstlich in die Höhe treiben, indem er selbst mitbietet oder einen Dritter damit beauftragt. Diese Gebote sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt nämlich nichtig.

Kfz viermal zum Verkauf angeboten

Ein Internet-User entdeckte auf eBay das Angebot über ein Kfz, das laut dem Eigentümer 10.000 Euro wert sein sollte. Das höchste Gebot betrug zu diesem Zeitpunkt 2222,99 Euro. Der Kaufinteressent gab ein Maximalgebot von 8008 Euro ab. Bis zum Ablauf des Angebots boten noch zwei weitere User mit: Einmal wurden 2570 Euro geboten, daneben erhöhte der Bieter „A“ zweimal den Preis – das erste Mal auf 8000 Euro und kurz vor Angebotsende auf 8058 Euro.

Als sich der Verkäufer nach Angebotsende weigerte, das Auto herauszugeben, erklärte der Internet-User den Rücktritt vom Vertrag und verlangte gerichtlich 7420 Euro (10.000 Euro ./. 2580 Euro) Schadenersatz. Er sei schließlich der Höchstbietende gewesen. Der Verkäufer oder dessen Bekannter habe als Bieter „A“ den Preis künstlich in die Höhe getrieben – die beiden Angebote gelten daher nicht. Mit dieser Masche habe der Verkäufer vielmehr schon dreimal zuvor erfolglos versucht, sein Kfz loszuwerden, das Angebot aber vorzeitig beendet, als die Angebote ausblieben.

Verkäufer muss Schadenersatz leisten

Das OLG Frankfurt sprach dem Kaufinteressenten den verlangten Schadenersatz nach den §§ 433, 281 I, 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu. Schließlich ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen – dessen Nichterfüllung durch den Verkäufer den Zahlungsanspruch des Höchstbietenden begründete.

Höchstbietender war er deshalb, weil das letzte Gebot von „A“ gemäß § 117 I BGB nichtig und daher nicht zu berücksichtigen war. Für das Gericht stand nämlich fest, dass die Angebote unter dem Account „A“ entweder vom Verkäufer selbst oder von einem von ihm beauftragten Dritten abgegeben worden sind. Schließlich wollte der Verkäufer das Auto nicht unter Wert verkaufen – das zeigte bereits die Gebotsübersicht zu den drei vorhergehenden Angeboten desselben Fahrzeugs. Auch hier hatte der Bieter „A“ jedes Mal kurz vor Angebotsende das höchste Angebot abgegeben – zu einer Übergabe des Pkw an „A“ kam es jedoch nie; der Verkäufer bot das Auto kurz darauf vielmehr erneut auf eBay an.

Damit wurde der Verlauf der Auktion durch den Verkäufer zu seinem Vorteil manipuliert, was aber selbst nach den AGB (Allgemeines Geschäftsbedingungen) von eBay verboten ist, vgl. [derzeit] § 3 Nr. 3. Diese Regelungen stellen zwar keine AGB nach den §§ 305 ff. BGB dar, weil keiner der Beteiligten sie gestellt hat. Bei der Frage, wie ein Scheinangebot zu behandeln ist, können die Regelungen aber ergänzend zu § 117 I BGB herangezogen werden.

Da das letzte ernst gemeinte Gebot in Höhe von 2570 Euro abgegeben worden war, hätte der verhinderte Käufer mindestens 2580 Euro für das Auto bieten müssen, vgl. die ergänzenden Ausführungen zu § 6 Nr. 5 der AGB von eBay. Die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem zu zahlenden Kaufpreis von 2580 Euro ist 7420 Euro, sog. Nichterfüllungsschaden. Auf das Maximalgebot war bei der Berechnung des Schadens dagegen nicht abzustellen – schließlich ist das nur der Betrag, den der jeweilige Bieter bereit ist, zu zahlen. Entscheidend ist damit vielmehr das aktuelle Gebot, das so lange automatisch erhöht wird, bis das Maximalgebot – das zunächst nicht auf eBay offen angezeigt wird – erreicht bzw. das Angebotsverfahren beendet ist.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 27.06.2014, Az.: 12 U 51/13)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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