Verkehrsrecht: populäre Irrtümer im Straßenverkehr

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Es gibt zahlreiche Irrtümer bzw. Fehleinschätzungen über Regeln im Straßenverkehr. Viele Verkehrsteilnehmer haben ihren Führerschein erworben, als es viele Regelungen noch gar nicht gab.

Parkplatz reservieren ist erlaubt.

Dies ist unzutreffend. Es hat derjenige Vorrang, der die Parklücke als erster unmittelbar erreicht. Reservieren/Blockieren Sie z. B. als Beifahrer schon mal einen Parkplatz, können Sie sogar wegen Nötigung belangt werden.

Schnelles bzw. frühzeitiges Einreihen bei verengter Fahrbahn.

Falsch. Die vermeintlichen Rüpel, die sich kurz vor der Engstellt „noch reinquetschen“, verhalten sich richtig. Vor der Engstelle, nicht hunderte Meter vorher, hat man sich nach dem Reißverschlusssystem einzufädeln. Dies soll einen Rückstau vermeiden. Sie sind übrigens verpflichtet, den Fahrer, der von der endenden Spur wechseln will, einfädeln zu lassen.

Hupen, um auf sich aufmerksam zu machen.

Hupen ist nur erlaubt, um auf Gefahren hinzuweisen oder einen Überholvorgang anzuzeigen.

Die Lichthupe als Verständigungsmittel.

Dies ist unzutreffend. Die Lichthupe hat die gleiche Funktion wie die akustische Hupe: Warnung vor Gefahren, Anzeige eines Überholvorgangs außerorts. Benutzen Sie diese dagegen, um auf Ihre Vorfahrt oder ähnliches zu verzichten, ist dies unzulässig, auch wenn dies oft getan wird. Fahren Sie in so einem Fall erst los, wenn der andere Fahrer tatsächlich auf seine Vorfahrt verzichtet. Der „Lichthupentrick“ wird oft von sog. „Autocrashern“ angewendet. Die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Radarfallen ist ebenfalls unzulässig.

Lichthupe benutzen ist Drängeln.

Das kommt darauf an (siehe oben). Jedenfalls ist der Einsatz der Lichthupe zur Veranlassung eines Spurwechsels des Vordermanns u. U. Nötigung.

Rechts darf man nicht überholen.

Nicht unbedingt. Wenn der Verkehr auf der Autobahn ins Stocken gerät oder sich langsam bewegt, darf rechtsüberholt werden. Dabei darf die Differenzgeschwindigkeit höchstens 20 km/h betragen.

Rettungsgasse erst bei Blaulicht bilden.

Dies ist falsch. Die Rettungsgasse muss bei mehrspurigen Außerortsstraßen und Autobahnen bereits dann gebildet werden, wenn der Verkehr Schrittgeschwindigkeit erreicht. Lassen Sie immer genug Abstand zum Vordermann, falls noch rangiert werden muss. Bei dreispurigen Fahrbahnen fährt die linke Spur nach links, die mittlere und rechte Spur orientieren sich nach rechts. Der Standstreifen muss freigehalten werden.

Am Tag reicht Tagfahrlicht aus.

Falsch. Bei Dämmerlicht, Regen oder allgemein schlechten Lichtverhältnissen ist das Abblendlicht einzuschalten. Das Tagfahrlicht soll lediglich entgegenkommende Fahrzeuge besser erkennbar machen.

Das Handy an der Ampel kontrollieren ist erlaubt.

Dies ist falsch. Wenn das Fahrzeug fährt oder steht und die Zündung noch an ist (Dies gilt auch bei Fahrzeugen wie Hybriden, bei Motorabschaltautomatik usw.) ist jedes Halten des Handys untersagt. Das OLG Hamm hat dies jüngst sogar beim Hantieren mit dem Taschenrechner als gegeben gesehen, da dieser eine Funktion habe, die auch im Handy integriert sei.

Wer auffährt, hat immer Schuld.

Dies gilt nur uneingeschränkt, wenn Sie auf ein stehendes Fahrzeug auffahren. Wird der Sicherheitsabstand nicht eingehalten, kommt es auf den Einzelfall an. Bremst der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund, kann er voll haften. So z. B. beim Einscheren nach einem Überholvorgang. Auch wegen Tieren auf der Fahrbahn darf u. U. nicht stark abgebremst werden, wenn nachfolgende Fahrzeuge gefährdet werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg. Wolfratshausen. München.

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein


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