Irrtümer in der Rechtsauffassung zum Verkehrsrecht!

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In meiner täglichen Arbeit werde ich häufig mit irrtümlichen Rechtsauffassungen von Betroffenen konfrontiert. Einige Beispiele sollen hier benannt und richtiggestellt werden.

1. Die Annahme, dass auf öffentlichen Parkplätzen bei der Vorfahrtsregelung rechts vor links gilt, ist ein Irrtum. Grundsätzlich gilt auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen zwar die StVO, diese sieht aber eine derartige Regelung für Parkplätze nicht vor. Vielmehr gilt hier das allgemeine Rücksichtsgebot, was zur Folge hat, dass sich die Fahrzeugführer vorsichtig verhalten und gegenseitig verständigen müssen. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei Parkplatzunfällen dieser Art von den Versicherungen regelmäßig nur eine 50/50 Quote angesetzt wird. Das heißt für den Betroffenen, dass er von seinem eigenen Schaden lediglich 50 % ersetzt bekommt, und er auch 50 % des gegnerischen Schadens tragen muss.

2. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt zum Beispiel nicht nur bis zur nächsten einbiegenden Straße oder Kreuzung, sondern grundsätzlich, bis sie aufgehoben wird. Sollte hinter einer solchen Kreuzung/Einmündung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht neu ausgeschildert sein, was gelegentlich vorkommt, kann das dazu führen, dass ein einbiegender Fahrer, der die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, nicht bestraft wird.

3. Weiterhin ist vielen nicht bekannt, dass Radfahrer, die auf oder neben der Fahrbahn, etwa auf einem Fahrradweg, in gleicher Richtung wie ein Pkw fahren, Vorrang vor diesem haben, sollte dieser abbiegen und deren Fahrweg kreuzen. Ebenso gilt: Radfahrende Kinder bis zu einem Alter von 8 Jahren müssen den Gehweg zum Radfahren benutzen, bis zu einem Alter von 10 Jahren dürfen sie es.

4. Die weitverbreitete Vorstellung, Polizisten müssten immer zu zweit auftreten, weil die Aussage eines Polizisten allein nicht genügt, um eine Tat nachzuweisen, ist falsch. Es gilt insoweit nicht der oft zitierte Grundsatz „Aussage gegen Aussage“. Vielmehr ist der Polizist Zeuge im jeweiligen Verfahren. Da er als unbeteiligt und unvoreingenommen gilt, wird seiner Aussage in der Regel besondere Bedeutung beigemessen.

5. Sollte jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vorgeworfen werden, ist der Betroffene entgegen einer weitläufigen Annahme nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Dies garantiert der Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Bestrafung etwas beitragen muss. Bei einem Vorwurf lohnt sich jedoch in jedem Fall der Gang zum Rechtsanwalt, da nur dieser Akteneinsicht erhält und die Rechtslage einschätzen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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