Verkehrsrecht: Scharfes Abbremsen für sich genommen kein gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr!

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Scharfes Abbremsen ist nicht immer ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der BGH hatte in einem Fall von Führerscheinentzug zu entscheiden, in dem zwei Straftäter unter Einsatz ihres Pkw einen Raub begangen hatten. Der Tat war vorausgegangen, dass die beiden Straftäter das spätere Opfer in einer Spielothek dabei beobachtet hatten, wie dieses an einem Automaten 700,00 € erspielt hatte. Die beiden Straftäter einigten sich sodann darauf, dem späteren Opfer den Gewinn abzunehmen. Nachdem das spätere Opfer die Spielothek verlassen und mit dessen Pkw losgefahren war, nahmen die beiden Straftäter mit dem eigenen Pkw die Verfolgung auf. Auf einer Landstraße überholten die Straftäter sodann das spätere Opfer mit einer Geschwindigkeit von circa 100 km/h. Nach Abschluss des Überholmanövers führte der Fahrer eine Vollbremsung durch. Das spätere Opfer wurde hierdurch genötigt ebenfalls scharf zu bremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Vor Einleitung des Bremsmanövers durch einen der Straftäter betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich 15 bis 20 Meter. Zu einem Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht, die Fahrzeuge blieben mit wenigen Metern Abstand zueinanderstehen.

Landgericht verurteilt Fahrer auch wegen Nötigung in Tateinheit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Nachdem die Täter das Fahrzeug des Opfers zum Stillstand gebracht hatten, stieg einer der Täter in das Fahrzeug des Opfers ein und befahl ihm, dem anderen Täter auf einen Platz zu folgen. Dort angekommen stieg auch der andere Täter in das Auto des Opfers. Dort befahlen die Täter am Ende das Opfer, unter Androhung von Schlägen, seine Hosentaschen zu leeren. Hierdurch verängstigt händigte das Opfer sein Mobiltelefon, eine Schachtel Zigaretten und sein Portemonnaie aus, in dem sich die 700 EUR befanden. Da das Opfer zunächst vorgegeben hatte, das Geld bereits seinem Cousin gegeben zu haben, packte einer der Täter das Opfer am Hals und drückte sein Gesicht gewaltsam gegen die Scheibe der Fahrertür. Sodann flohen die Täter mit der Beute. Das Landgericht verurteilte den Haupttäter wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Den anderen Täter verurteilte es wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Führerscheinentzug und Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Wiedererteilung für ein Jahr

Dem Haupttäter wurde auch die Fahrerlaubnis entzogen, ein Führerscheinentzug angeordnet sowie eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Auf die Revision hat der BGH entschieden, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mangels Schädigungsvorsatz

Der BGH begründete seine Entscheidungsfindung damit, dass der Täter bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB gerade mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben muss. Nur aufgrund eines zweckwidrigen Einsatzes des Pkw in vom Täter gewollter, verkehrswidriger Absicht könne ein Schädigungsvorsatz gesehen werden, der wiederum für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sah der BGH es aber nicht als erwiesen, dass der Täter einen Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden verursachen wollte. Da der BGH allerdings die Verurteilung wegen Nötigung bestätigte, hatte die Revision nur teilweise Erfolg.

Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.06.2016 – 4 StR 1/16)

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http://www.kanzlei-am-dom.net/urteil_/fuehrerscheinentzug.html


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