Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Mitgliedern der Statutarorgane

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Gemäß der neuen Definition der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in § 159 Abs. 1 nBGB hat jeder, der die Funktion eines Mitglieds des gewählten Organs annimmt, sie mit der erforderlichen Loyalität sowie mit erforderlichen Kenntnissen und Sorgfalt durchzuführen Wenn jedoch jemand diese Funktion annimmt, obwohl er weiß, dass er sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausüben kann, begründet das nBGB eine widerlegbare Vermutung, dass er fahrlässig handelte.

Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ist auch in § 51 ff. HKG näher erläutert; dieses führt für die Handlungen der Mitglieder der gewählten Organe eine neue Regel – sog. unternehmerische Ermessensentscheidung (business judgement rule) ein. Diese Regel legt fest, dass mit erforderlichen Kenntnissen und der Sorgfalt derjenige handelt, der bei der geschäftlichen Entscheidung im guten Glauben und auf der Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen konnte, dass er zum Wohle der Gesellschaft handelt.

Wenn der Handelskorporation infolge einer Verletzung der gebührenden Sorgfaltspflicht durch ein Mitglied des Statutarorgans Schaden zugefügt wird, hat die Korporation das Recht auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Vorteils, den das Mitglied durch die Pflichtverletzung erlangte. Wurde die Pflicht zur Schadenersatzleistung nicht erfüllt, haftet dieses Mitglied dem Gläubiger der juristischen Person für deren Schuld in dem Umfang, in dem der Schadenersatz nicht geleistet wurde, sofern der Gläubiger die Leistung von der juristischen Person nicht einfordern kann.

Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass HKG sich auch mit den Folgen der Verletzung der Pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch in dem Fall beschäftigt, wenn die Handelskorporation in Konkurs (d.h. in Insolvenz) geraten ist. (Weitere Informationen finden Sie in meinem Rechtstipp „Haftung des Statutarorgans im Zusammenhang mit Insolvenz der Handelskorporation“.)


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