Die richtige Firmierung: Anforderungen an den Unternehmensnamen (Firma) eines Kaufmanns nach HGB.

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1. Einführung zur Firma eines Kaufmanns

Die Firma ist gemäß § 17 I HGB der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Sie dient der Identifizierung des Unternehmens und ist wichtig für den Geschäftsverkehr. Die Regelungen des Firmenrechts gemäß §§ 17 ff. HGB sind immer dann zu beachten, wenn es um einen Kaufmann geht, der eine Firma betreibt.


2. Grundsätze für eine Firmierung nach den §§ 17 ff. HGB

Die Grundsätze der Firmierung fordern Firmenwahrheit und Firmenklarheit. Das bedeutet, dass die Firma den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und nicht irreführend sein darf. Dabei muss die Firmierung einen hinreichenden Unterscheidungsgrad zu anderen Unternehmen aufweisen, sodass Verwechslungen vermieden werden. Ein weiterer Grundsatz der Firmierung ist die Firmenbeständigkeit, das heißt, dass eine einmal eingetragene Firma grundsätzlich beibehalten werden sollte.


3. Anforderungen an eine Firma bzw. den Unternehmensnamen

a. Einzelunternehmen

Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber nicht unbedingt ein Kaufmann sein, so dass es sich eher um eine Geschäftsbezeichnung als eine Firmierung handelt. Dennoch wäre eine solche Bezeichnung ins Handelsregister eintragbar als Firma mit dem Zusatz eingetragener Kaufmann (e.K.).

b. Personengesellschaften

Für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gelten die Regelungen des HGB entsprechend. Die Firmen müssen den Grundsätzen der Firmenwahrheit, Firmenklarheit und Firmenbeständigkeit entsprechen.


4. Unzulässige und verbotene Firmierungen

Eine Firmierung darf gemäß § 19 HGB nicht unzulässig oder irreführend sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Angaben, die über geschäftliche Verhältnisse irreführen;
  • Bezeichnungen, die gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Verletzung von Schutzrechten Dritter, wie Marken- oder Namensrechte etc.


5. Konsequenzen und Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Firmierung

Bei Verwendung einer unzulässigen Firma kann das Registergericht gemäß § 37 I HGB von Amts wegen die Weiterverwendung der Firma untersagen und dabei gleichzeitig ein Ordnungsgeld androhen, für den Fall, dass die Firma nicht gelöscht wird

Unabhängig von § 37 I HGB kann jeder, der durch den unzulässigen Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird (i.d.R. Konkurrenten), gemäß § 37 II HGB auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz geltend machen.

Zudem kann bei einer rechtswidrigen Firmierung auch ein Bußgeld des Gewerbeamts drohen (§§ 148 - 148b GewO). Bei Verstößen kann eine Geldbuße bis zu 5.000,00 € verhängt werden


6. Fazit

Die Firmierung ist ein wichtiger Aspekt im Handelsrecht, da sie die Identifizierung des Unternehmens ermöglicht und für den Geschäftsverkehr relevant ist. Die §§ 17 ff. HGB regeln die Grundsätze und Anforderungen an Firmen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Unzulässige und verbotene Firmierungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie Untersagung der Weiterverwendung und Unterlassungsklagen. Daher ist es wichtig, bei der Wahl der Firma die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und mögliche rechtliche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden.

Im Zweifel sollte an dieser Stelle ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Vermeidung von Nachteilen hinzugezogen werden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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