Handelsrecht – das Sonderrecht des Kaufmanns

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Handelsrecht ist das sogenannte kaufmännische Sonderrecht. Doch was genau regelt es? Welchen Rechtsquellen unterliegen diese Regelungen und wieso ist die Rede von einem Sonderrecht? Auf dieser Seite haben Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Herfurtner alle wichtigen rechtlichen Informationen zum Handelsrecht zusammengestellt.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Handelsrecht – Regelungen & Definition
    1.1 Privates Handelsrecht als Rechtszweig
    1.2 Allgemeine rechtliche Regelungen
    1.3 Handelsrecht: Anwendbarkeit
  2. Status als Kaufmann
  3. Handelstheorie Erklärung
  4. Rechtliche Quellen im Handelsrecht
    4.1 HGB – Buch I
    4.2 Buch II des HGB
    4.3 HGB Buch III
    4.4 Buch IV (HGB)
    4.5 HGB – Buch V
    4.6 Nebengesetze im Handelsrecht
    4.7 Gewohnheitsrecht
    4.8 Sondergesetze
    4.9 Rechtliche Besonderheiten
  5. Handelsrecht: geschichtliche Entwicklung
  6. Gewerbliche Tätigkeiten – Regelungen
  7. Vermittler gewerblicher Verkauf
  8. Kontokorrentgeschäfte: Was ist das?
  9. Handelsrecht Anwalt

Was regelt das Handelsrecht? Definition

Das Handelsrecht ist ein Teilbereich des Privatrechts und umfasst alle rechtlichen Anforderungen, die für Kaufleute gelten.

Die Kaufmannseigenschaft wird durch das Handelsrecht definiert, d. h. durch die spezifischen Rechtsvorschriften für Kaufleute.

Die handelsrechtlichen Vorschriften befassen sich vor allem mit den Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten und ihren Geschäftspartnern sowie den wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897 basiert auf dem Begriff des Kaufmanns in § 1 HGB und umfasst seit der Handelsrechtsreform vom 22.6.1998 (BGBl. I 1474) jeden kaufmännischen Unternehmer (Kaufmann).

Eine öffentlich-rechtliche Norm ist auf eine Vielzahl von Begriffen anwendbar, wie z.B. auf den Begriff des Kaufmanns und das Handelsregisterrecht.

Das Handelsrecht hat einen starken Schwerpunkt im Privatrecht.

Das private Handelsrecht als eigener Rechtszweig

Das Handelsrecht ist ein Teilbereich des internationalen Privatrechts, der nur für den Geschäftsverkehr gilt.

Daraus ergeben sich zwei Implikationen: Zum einen ist das Handelsrecht ein Teil des Privatrechts, zum anderen sind aber auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die § 8 ff. des HGB über das Handelsregister einbezogen. Das Handelsrecht ist Teil des Privatrechts, aber es ist auch eine eigene Form des Privatrechts, da es nur für Kaufleute gilt.

Das Handelsrecht ist ein eigener Zweig des Privatrechts und unterscheidet sich vom übrigen Bürgerlichen Gesetzbuch dadurch, dass es ausschließlich Gesetze für den Handel enthält. So gilt das Zivilgesetzbuch nur subsidiär, wenn das Handelsrecht keine eigenen Normen aufstellt.

Da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anforderungen des Geschäftsverkehrs nicht gerecht werden, ist ein eigenes Privatrecht für Kaufleute erforderlich.

So hilft das Handelsgesetzbuch, den vorkodifizierten kaufmännischen Gepflogenheiten (§ 346 HGB), der Flexibilität und Schnelligkeit im kaufmännischen Verkehr durch eine weitgehende Formfreiheit (§ 350 HGB), bis hin zur Bedeutung des Schweigens als Zustimmung (§350 HGB) Rechnung zu tragen.

Hinzu kommen strenge Rechtsfolgen bei Fixgeschäften (§ 376 HGB) und kurze Prüfungs- und Hinweispflichten (§ 377 HGB) sowie kurze Verwertungsfristen (§ 368 HGB), etwa durch die Wahrung von Treu und Glauben in der Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB).

Außerdem dient es der Betonung des eigenverantwortlichen Handelns (z.B. erhöhte Sorgfaltspflichten nach§ 347 HGB gegenüber denen einer Privatperson nach § 276 BGB, Vertragsstrafen ohne richterliche Korrektur in Höhe von § 348 HGB statt § 343 BGB).

Wozu auch gehört, dass ein Kaufmann nicht wie eine private Bürgschaft die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) erheben und somit die Zahlung nicht verweigern kann

Diese Regeln gelten für das gesamte Handelsrecht und in erheblichem Umfang auch für das Gesellschaftsrecht.

Allgemein rechtliche Regelungen

Kaufleute in Deutschland, aber auch weltweit, unterliegen speziellen Gesetzen, die bestimmte Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit regeln. Spezialgesetze, darunter das Handelsgesetzbuch (HGB) und seine Nebengesetze wie das Scheckgesetz (SchG) und das Wechselgesetz (WG), kodifizieren diese Teilbereiche.

Das Handelsrecht umfasst eine Vielzahl von Normen, unter anderem aus dem Gesellschaftsrecht, dem Wertpapierrecht, dem Bankrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Börsenrecht.

Damit das Handelsrecht legitim ist, muss mindestens eine juristische Person Kaufmann sein (sog. „subjektives System“; vgl. §§ 345, 343 HGB).

Das heutige Handelsrecht gilt nicht nur für Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sondern auch für Handwerker, Gewerbetreibende und Betriebe der Urproduktion sowie für Dienstleister, die nicht zu den freien Berufen gehören (z.B. Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).

Umfang der Anwendbarkeit

Das Handelsrecht gilt für alle Unternehmen und hat in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Zivilrecht (Art. 2 EGHGB). Dennoch wird das Zivilrecht in vielen Fällen ergänzend zum Handelsrecht angewandt, z. B. bei Vollmachten, im Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, im Kaufrecht usw.

Auch wenn nur eine Partei Kaufmann ist, kann bei einseitigen Handelsgeschäften das Handelsrecht angewendet werden. Ausnahmen stellen ausdrückliche Beschränkungen auf beiderseitigen Handelsgeschäften dar, wie z.B. die Mängelrüge nach § 377 HGB.

Handelsrecht: Status als Kaufmann

Das Handelsgesetzbuch beginnt mit dem Kaufmann und geht dann weiter. Wenn Sie Kaufmann sind, haben Sie verschiedene Pflichten und Vorteile. Hier nennen wir Ihnen vier Beispiele:

  1. Starke individuelle Freiheit, z.B. dürfen Vertragsstrafen nach § 343 BGB nicht herabgesetzt werden
  2. auch ohne besondere Vereinbarung der Begriff der Gegenleistung § 354 HGB
  3. das Erfordernis der rechtzeitigen Offenlegung von Mängeln beschleunigt z.B. die Abwicklung von Rechtsgeschäften
  4. der Verkehrs- und Vertrauensschutz wird u.a. durch den Schutz der Handelsregisterpublizität nach § 5 und § 15 HGB sowie durch den Schutz von Treu und Glauben in der Verfügungsbefugnis nach § 366 HGB verbessert.

Handelstheorie Erklärung

Ein (kaufmännisches) Gewerbe ist nach traditioneller Auffassung jede erlaubte Tätigkeit, die planmäßig, auf eine bestimmte Zeit und mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechtsphilosophie kein „freier Beruf“.

In der jüngeren Forschung hat sich die Sichtweise auf die Gewinnerzielung geändert, wobei die Mehrheit der Autoren die Auffassung vertritt, dass es sich dabei um ein rein internes Merkmal handelt. Es ist Sache der Kanzlei, ob sie Gewinn machen will oder nicht.

Rechtliche Quellen – Kodifizierung

Das Handelsgesetzbuch ist die wichtigste Rechtsquelle. Das Handelsrecht als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ ergänzt und verändert das Zivilrecht, insbesondere die Artikel des Zivilgesetzbuches. § Art. 2 Abs. 1 EGHGB bestimmt, dass das Handelsgesetzbuch nur ergänzend zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt.

Sowohl die Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) als auch das Börsengesetz (§ 52 BörsG) enthalten handelsrechtliche Vorschriften. Auch das Gewohnheitsrecht (z.B. die Kaufmannsbetrugslehre und Geschäftsbestätigungsschreiben wie § 346 HGB und die Geschäftspraktiken (z.B. die Scheinkaufmannslehre) sind zu beachten.

Ebenfalls von Bedeutung für Eintragungsfragen ist das Gesetz über Familiensachen und die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).

Das Handelsgesetzbuch ist eine Kodifizierung des Wirtschaftsrechts. Mit dem Handelsgesetzbuch werden größtenteils keine neuen Gesetze erlassen, sondern bestehende privatrechtliche Vorschriften geändert.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.1.1900 ist auch das Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 in Kraft getreten, das in fünf Bände unterteilt ist. Genauso wie das Bürgerliche Gesetzbuch.

Buch I (HGB)

Buch I: Handelsrecht inklusive Normierung des Begriffs Kaufmann, Registerrecht, Gesellschaftsrecht, handelsrechtliche Sondervollmachten (Prokura, Handelsvollmacht), Recht der Handelsgehilfen, Handelsvertreter, Handelsmakler.

Zunächst wird im ersten Kapitel (§ 1-104a HGB) die Kaufmannseigenschaft und damit die Geschäftsfähigkeit des Kaufmanns behandelt. Weitere Themen dieses Kapitels sind das Handelsregister, die Firma, die Prokura als Vollmacht für den Kaufmann und die Gehilfen und Auszubildenden als kaufmännische Hilfspersonen.

Buch II (HGB)

Dieses Buch regelt das Recht der Kommanditgesellschaft, aber auch das Recht der oHG (offene Handelsgesellschaft) und außerdem das Recht der stillen Gesellschaft sowie der Handelsgesellschaften.
Das grundlegende Thema des Gesellschaftsrechts findet sich im zweiten Buch (§ 105-236 HGB), das das Recht der Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaften umfasst. Die Personenhandelsgesellschaften sind in den §§ 105 ff. bzw. 161 ff. des HGB kodifiziert.

Buch III (HGB)

Handelsbücher enthalten Vorschriften zum Thema Buchführung und das Bilanzrecht sowie gesellschaftsrechtliche Ergänzungen. Die Handelsbücher sind im dritten Buch (§ 238-342e HGB) geregelt, das die grundlegenden Gesetze der kaufmännischen Rechnungslegung enthält.

Dieses Buch wurde im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, um den Änderungen im Handelsbilanz- und Bilanzsteuerrecht Rechnung zu tragen.

Buch IV (HGB)

Dieses Buch enthält Vorschriften, die für sämtliche Handelsgeschäfte gelten, und spezielle Klauseln, die für verschiedene Vertragsarten wie z.B. Lagergeschäfte, Frachtgeschäfte, Handelskauf, Speditionsgeschäfte und Kommissionsgeschäft gelten.

Im vierten Buch (§ HGB 343-475h) gibt es grundlegende und spezielle Abschnitte. Hier werden die allgemeinen Anforderungen an den kaufmännischen Verkehr und die Kontrolle z.B. des Handelskaufs, des Kommissionsgeschäfts und des Transport- und Lagergeschäfts geregelt;

Buch V (HGB)

Die Regelung das Seehandelsrecht betreffend (Seehandelsregulierung). Die Grundsätze des Seehandelsrechts finden sich im fünften Buch (§ 476-619 HGB).

Nebengesetze im Handelsrecht

Zu den Nebengesetzen gehören u.a.  das Wertpapierrecht, das Wettbewerbsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Bankrecht und das Börsenrecht. Darüber hinaus umfasst das Handelsrecht das private Versicherungswesen sowie den Rechtsbereich Buch- und Verlagswesen.

Gewohnheitsrecht

Das Gewohnheitsrecht steht in seiner Bedeutung für den Geschäftsverkehr gleichberechtigt neben dem Gesetzesrecht.

Die kaufmännischen Gepflogenheiten wirken sich sowohl auf die Gesetzgebung als auch auf das Gewohnheitsrecht aus (§ 346 HGB).

Handelsrecht – Sondergesetze

Darüber hinaus gibt es bestimmte Gesetze, die in ihrem Anwendungsbereich sowohl dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch dem Handelsgesetzbuch vorgehen. Zu nennen sind hier vor allem das Wechsel- und Scheckrecht und das Wertpapierrecht, das Recht des geistigen Eigentums und das Urheberrecht, das gesamte Finanzdienstleistungsrecht einschließlich des Bankrechts und Börsenrechts sowie das Wettbewerbs- und das Versicherungsvertragsrecht.

Nicht enthalten sind Rechtsgebiete wie das Handelsbuch und das Seehandelsrecht. Das erste und vierte Buch des Handelsgesetzbuchs werden im weiteren Verlauf dieses Abschnitts als Handelsrecht bezeichnet.

Darüber hinaus werden auch zahlreiche internationale Abkommen im Wirtschaftsrecht berücksichtigt.

Rechtliche Besonderheiten

Da die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern nicht gelten, spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht im Handelsrecht eine wichtige Rolle. Nach § 38 ZPO (Zivilprozessordnung) können sich Kaufleute noch über den Gerichtsstand einigen.

Der Gedanke der Rechtssicherheit, der auf dem Vertrauen in das Verhalten des Unternehmers beruht, ist die Grundlage des Handelsrechts. So wird ein Registersystem entwickelt, es werden spezifische Vollmachten mit standardisiertem Inhalt geschaffen (z.B. Prokura und Handelsvollmacht), und das Vertrauen wird weiter geschützt, wenn ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden vorliegt.

Generell unterstützt das Handelsrecht den Warenfluss, der häufig eine erhöhte Geschwindigkeit erfordert. So sind die Formvorschriften (§ 350 HGB) weitgehend entfallen oder gelockert worden, und auch Vertragsverletzungen werden schneller abgewickelt. Wechsel- und Scheckklage nutzen beide das Beschleunigungskonzept.

Die §§ 93 ff. GVG richten Kammern für Handelssachen in Zivilprozessen ein, die mit ausgebildeten und erfahrenen Handelsrichtern, zum Teil auf der Grundlage eigener wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse, zeitnah über Rechtsprobleme entscheiden (§ 114 GVG). Auch Schiedsvereinbarungen werden in wirtschaftlichen Streitigkeiten häufig eingesetzt (§§ 1025 ff. ZPO).

Geschichtliche Entwicklung des Handelsgesetzbuchs

Als Reichsgesetz, das das Handelsrecht aller deutschen Staaten kodifizierte, wurde im Mai 1861 das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) des Deutschen Bundes als neu konstituiertes Deutsches Reich verabschiedet. Am 1. Januar 1900 traten das neue HGB und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gleichzeitig in Kraft.

Seitdem Handels- und Unternehmensgeschäfte Rechtsnormen beeinflussen, existiert das Handelsrecht neben dem allgemeinen Privatrecht. Im Mittelalter wurden in den germanischen und römischen Ländern Gewohnheitsrechte für Kaufleute geschaffen.

Auf dieser Grundlage wurden insbesondere in italienischen Städten lokale Rechtsgemeinschaften nach dem Recht der Kaufmannsgilden gegründet. Noch heute kennen wir italienische Finanzorganisationen wie Banken, Versicherungen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie zahlreiche Fachausdrücke, die ihren Ursprung im Italienischen haben.

Kodifizierungen länderübergreifend entwickelt

Die ersten länderübergreifenden Kodifizierungen entstanden, als die Städte ihre Autorität verloren, insbesondere im absolutistischen Frankreich. Die Ordonnance du commerce wurde 1673 von Ludwig XIV. gegründet, und die Ordonnance de la marine wurde 1681 von Colbert hinzugefügt. Beide entstanden während der napoleonischen Zeit und mündeten 1807 in den Code de commerce.

In Polen, den Benelux-Staaten und der deutschen Rheinprovinz sowie in den hessischen, pfälzischen und badischen Gebieten war das Gesetz ebenfalls anwendbar.

ADHGB Grundlage für heutiges HGB

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 diente als Vorbild für das heutige HGB.

Aufgrund von Empfehlungen der Bundesversammlung des Deutschen Bundes vom 31. Mai 1861 wurde das ADHGB ab 1857 von einem nach dem Tagungsort benannten Nürnberger Ausschuss ausgearbeitet. Das ADHGB wurde seitdem mehrfach überarbeitet. In den Jahren 1870 und 1884 wurden die meisten Änderungen im Bereich des Aktienrechts vorgenommen.

Die heutige Fassung des Handelsgesetzbuches wurde am 10. Mai 1897 erlassen und trat am 1. Januar 1900 zusammen mit dem BGB in Kraft.

Da das HGB das ADHGB weitgehend ablösen sollte, um das Handelsrecht an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen, ist der Zeitpunkt nicht zufällig gewählt. Das Aktienrecht, das Teil des HGB war, wurde 1937 ausgegliedert und ist bis heute in Kraft.

Die letzte große Änderung war das Handelsrechtsreformgesetz von 1998, das die Definition des Kaufmanns weitgehend geändert hat und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist.

Zuständigkeit für gewerbliche Tätigkeiten

Auch heute noch gibt es eine eigene Gerichtsbarkeit für die Feinheiten des Wirtschaftsrechts.

Wie bereits erwähnt, hat dies historische Gründe. Nach dem Dekret Kaiser Maximilians I. vom 17. März 1508 war das Nürnberger Bankoamt vielleicht das erste deutsche Gericht, das sich auf Handelsangelegenheiten konzentrierte, denn darin heißt es, dass „die kundigen Kaufleute die oben erwähnten Leiden der Kaufleute und Handelsgeschäfte besser zu lösen vermögen“.

Die Bildung von Wirtschaftsgerichten als besondere erstinstanzliche Gerichte neben den Amts- und Landgerichten mit einheitlicher sachlicher Zuständigkeit wurde von den Verfassern des GVG als Vorteil angesehen, aufgrund der sachgerechten Beurteilung von Handelssachen durch die Handelsgerichte.

In Bezug auf die Handelssachen entschied sich der Reichstag für eine einheitliche Behandlung bei den Amts- und Landgerichten, mit einer gesonderten Kammer für Handelssachen, die in den weiten Zuständigkeitsbereich des Landgerichts fällt, und einer Trennung nur innerhalb dieses Gerichts.

Nachdem die Kammer für Handelssachen am 1. Januar 1909 als Berufungsgericht eingerichtet worden war, ist sie nun für alle Bereiche des Landgerichtsrechts zuständig.

Das Landgericht verfügt über eine Kammer für Handelssachen und verhandelt seither Streitigkeiten zwischen Kaufleuten als Handelssachen nach §§ 94 und 95 GVG.

In den Kammern für Handelssachen sind zwei beisitzende Richter tätig, die juristische Laien sind, die entweder im Handelsregister eingetragene Kaufleute oder Organe von Handelsgesellschaften im Sinne des § 109 GVG sind.

Sie sind besondere Rechtsorgane nach den §§ 93 ff. GVG. Entweder der Kläger oder der im Handelsregister eingetragene Beklagte beantragt unverzüglich die Verweisung an die Kammer für Handelssachen, § 96 GVG.

Es gibt nichtstaatliche Schiedsgerichte, die allein durch Vereinbarung der Parteien geschaffen werden können und die bei Streitigkeiten gemäß der Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO.

Angelegenheiten des Handelsregisters unterliegen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und werden daher von den Amtsgerichten bearbeitet, die für die Führung des Handelsregisters zuständig sind (§§ 1, 374 Nr. 1, 376 FamFG).

Handelsrecht – Vermittler im gewerblichen Verkaufsprozess

Im gewerblichen Verkaufsprozess gibt es zwei zentrale Vermittler: den Verkäufer und den Vertragshändler. Beide Rollen und deren Aufgaben werden im folgenden Text erklärt.

1. Verkäufer

Nach dem Handelsgesetzbuch ist Handelsvertreter, wer ständig damit betraut ist, für einen anderen Gewerbetreibenden (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Im Geschäftsleben dient er als Vermittler zwischen Lieferanten und Kunden.

Er ist Kaufmann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt oder als Kaufmann nach § 84 Abs. 1 HGB in das Handelsregister nach § 2 HGB eingetragen ist. Die Vermittlung und der Abschluss von Geschäften im Namen des Unternehmers sind die Haupttätigkeiten dieser Person.

Nach den §§ 611 ff. BGB ist der Handelsvertretervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.

2. Vertragshändler

Vertragshändler ist, wer als selbständiger Unternehmer befugt ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte eines anderen Unternehmers zu verkaufen und deren Absatz ähnlich wie ein Handelsvertreter oder Kommissionär zu fördern.

Sein Anspruch auf einen dem § 89b HGB vergleichbaren Ausgleich ist vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil (BGHZ §§ 29, 83, 88 f.) anerkannt.

Zu den Voraussetzungen seiner Tätigkeit gehört, dass:

  1. Er hat einen Arbeitsvertrag mit dem Hersteller oder Lieferanten, der über ein einfaches Käufer-Verkäufer-Verhältnis hinausgeht und ihn zur Übernahme von Aufgaben verpflichtet, die nach Umfang und Bedeutung denen eines gewöhnlichen Handelsvertreters entsprechen, und
  2. Nach seinem Ausscheiden aus der Verkaufsorganisation muss er den Kundenstamm des Herstellers unverzüglich und ohne weiteres für diesen zugänglich machen. Entgegen der landläufigen Meinung ist jedoch nur die tatsächliche Nutzung des Kundenstammes erforderlich.

Kontokorrentgeschäfte im Geschäftsverkehr

Nach Isaac Abraham Levy ist das Kontokorrentkonto ein „mystisches Element“, da es im Handelsrecht sowohl praktisch lebenswichtig als auch dogmatisch schwer zu verstehen ist. Das Bankgirokonto ist die prominenteste Anwendung dieser Zahlungsverkehrserleichterung.

§ 355 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) definiert es, und es hat die Wirkung, die beiderseitig eingegangenen Verpflichtungen am Ende des Rechnungszeitraums auszugleichen. Es gibt vier verschiedene Vereinbarungen, die zu beachten sind:

  • das Verfahren zur Berechnung des Überschusses
  • die Vereinbarung zwischen den Parteien im Unternehmen
  • der Vorgang der Saldierung
  • die Vereinbarung über laufende Konten

Handelsrecht Anwalt

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  • Abfassung und Überprüfung von Bedingungen und Konditionen
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  • Konflikte mit Verbrauchern, Lieferanten, Arbeitnehmern und Konkurrenten im Rechtssystem
  • die rechtliche Organisation der Vermarktung Ihres Produkts
  • Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Lizenzen und Markenrecht
  • Verträge zwischen Ihnen und einer Handelsvertretung
  • Franchising
  • ständige rechtliche Unterstützung in allen Fragen, die sich im Laufe der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ergeben können
  • Vertragsgestaltung, einschließlich der Erstellung von Standardarbeitsanweisungen (SOPs)
  • E-Commerce
  • Handels- und Vertragsrecht in anderen Ländern
  • Verträge für den Erwerb, Verträge für die Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen sowie Verträge für die Ausführung von Arbeiten und Materialien

Wenn Sie ein rechtliches Anliegen in den auf den Gebieten Handelsrecht, Wirtschaftsrecht oder Gesellschaftsrecht haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Foto(s): pixaby.com


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