Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bei Verwendung von Bildnissen oder Namen von Prominenten in Medien

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Wir haben bereits vielfach in den vergangenen Jahren über verschiedene Verletzungsmöglichkeiten Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berichtet und geschrieben. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kann bspw. darin liegen, dass ein Foto, welches ein Gesicht zeigt, in Medien oder im Rahmen anderer Zwecke öffentlich zur Schau gestellt wird. Weiterhin kann natürlich das Persönlichkeitsrecht auch in Texten, bspw. durch die Behauptung von unwahren Tatsachen oder auch anderen ehrenrührigen Aussagen, bspw. in der Presse, den Internetmedien oder auch in privaten Nachrichten beeinträchtigt werden.


Eine besondere Stellung nimmt hierbei die Verletzung von kommerziellen Persönlichkeitsrechten ein, die häufig im Zusammenhang mit prominenten Persönlichkeiten verletzt werden.


Was sind kommerzielle Persönlichkeitsrechte?


Von der Verletzung kommerzieller Persönlichkeitsrechte sind vielfach prominente Persönlichkeiten betroffen. Wir vertreten z. B. derzeit eine sehr bekannte prominente Person aus der Musikbranche, die zu ihren Lasten zahlreiche Verletzungen dieser Art, insbesondere im Internet, in den vergangenen Wochen und Monaten feststellen musste.


Gerade bei Prominenten kommt es häufig vor, dass Produkte wie Bekleidung oder auch klassische Merchandisingartikel mit dem Konterfei oder auch dem Namen dieser Person im Onlinehandel oder auch im normalen stationären Handel angeboten werden. Unabhängig davon, dass in diesem Fall regelmäßig Markenrechte verletzt sein können, stellt sich eine solche Handlung auch als eine kommerzielle Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Prominenten dar.


Daneben kommt es häufig parallel zur Verletzung des Namensrechtes nach § 12 BGB, welches ebenfalls eine gesonderte Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt.


Auch die Unterbindung einer kommerziellen Nutzung stellt nach der ständigen Rechtsprechung stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG dar. Insofern erachtet die ständige Rechtsprechung bspw. die Abbildung von Personen zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung stets für unzulässig (BGH, Urteil vom 11.10.2006, Az.: VI ZR 6/95; OLG München, Urteil vom 27.06.2003, Az.: 21 U 2518/03).


Im Regelfall kommt es in diesem Zusammenhang naturgemäß auch zu entsprechenden Namensnennungen des Prominenten. Auch hierin ist sodann stets eine Verletzung des allgemeinen Namensrechtes im Sinne des § 12 BGB zu sehen. Insofern obliegt es alleine der jeweiligen prominenten Persönlichkeit, ob der eigene Name zu Werbezwecken genutzt werden darf (vgl. BGHZ 30, 7, 9 ff. – Caterina Valente; 81, 75, 78 – Carrera; so auch BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97 – Marlene Dietrich). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechtes dar.


Auch nicht prominente Personen haben diese Ansprüche. So hatten wir vor einigen Jahren eine junge Frau beraten, die sich auf einmal auf Partyplakaten in einer deutschen Großstadt wieder erkennen musste. Die durchaus attraktive Dame wurde hierbei ohne ihr Wissen als Motiv für die Bewerbung einer größeren kommerziellen Party verwendet. Auch in diesen Fällen bestehen die hier beschriebenen Ansprüche.


Welche Ansprüche bestehen? 


Dem Betroffenen stehen hier umfangreiche Ansprüche zunächst auf Unterlassung zu. Der entsprechende Anspruch folgt hierbei aus den §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG i. V. m. § 12 BGB. In Fällen wie diesen fordern wir sodann stets die jeweilige Gegenseite umfangreich zur Unterlassung auf. Daneben bestehen, soweit es sich um ein Onlineangebot handelt, naturgemäß auch Löschungsansprüche. Andernfalls bestehen allgemeine Beseitigungsansprüche. Auch diese sollten konsequent geltend gemacht werden.


Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle auch das Bestehen von Auskunfts- und Lizenzschadensersatzansprüchen. Im Regelfall macht es in Fällen dieser Art zunächst Sinn entsprechende Auskunft darüber zu verlangen, wie viele der Produkte der jeweilige Anbieter verkauft hat. Neben der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der auf die Abschöpfung des konkreten Gewinnes geht, kann der verletzte Prominente auch in geeigneten Fällen durchaus höhere Beträge verlangen. Dies jedoch ist stets eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere davon ab, wie hoch der „Prominenzfaktor“ des jeweiligen Geschädigten ist.


Warum keine Berufung auf das Markenrecht? 


Eine Berufung auf Markenrecht ist in diesen Fällen immer nur dann möglich, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Marke besteht. Zwar haben wir zwischenzeitlich bereits des Öfteren die Erfahrung gemacht, dass in Fällen der vorliegenden Art, bspw. wenn lediglich das Konterfei einer bestimmten Person verwendet wird, hinsichtlich dieses Punktes gerade kein markenrechtlicher Schutz besteht. Vertritt man bspw. einen bekannten Sänger, mag es sein, dass dieser ggf. nur Markenrechte in Hinblick auf seiner Gesangsdarbietungen besitzt. In diesem Fall käme man tatsächlich mit dem Markenrecht nicht weiter. Nicht selten ist der Markenschutz Prominenter an dieser Stelle nicht ausreichend, sodass sich auch diesbezüglich stets eine Beratung lohnt.


Sollten auch Sie als ggf. prominente Persönlichkeit Probleme dieser Art haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Neben der obligatorischen absoluten Diskretion in diesen Fällen, sichern wir Ihnen eine hoch kompetente und effektive Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche zu.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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