Wortberichterstattung über Prominenten zulässig

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Zwei Presseverlage wendeten sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, in denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Tochter der monegassischen Prinzessen Carolin von Hannover, untersagt worden ist. Gegen diese Entscheidung legten die Beschwerdeführer nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, da sie sich durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrer Pressefreiheit und in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt sehen.

Die Bildveröffentlichung fallen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht unter das Grundrecht der Pressefreiheit, die Wortberichterstattung hingegen schon. Die Äußerungen in den Zeitschriften fallen als Werturteile in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Ihre Grenzen findet diese nur in den allgemeinen Gesetzen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere bei der Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin, kann im zugrundeliegenden Fall die Meinungsfreiheit nicht zurücktreten. Die beanstandeten Artikel verletzen die Klägerin weder in ihrer Ehre noch würdigen sie sie in irgendeiner anderen Weise herab. Zudem kann die Tochter der Prinzessin als Person der Öffentlichkeit davon ausgehen, dass sich Vorgänge aus ihrer Sozialsphäre in der Presse wiederfinden.

Anders gestaltet sich der Fall jedoch, falls über Dinge aus der Privatsphäre berichtet wird. Hierbei wird in den meisten Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgehen. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.10 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08)


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