Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ist meist für alle Beteiligten vorzugswürdig

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Zahlungsunfähige Verbraucher haben einen Anspruch auf kostenlose Beratung bei Schuldnerberatungsstellen. Leider zeigt die Erfahrung, dass diese öffentlich geförderten Stellen in der Regel nicht ernsthaft versuchen, im Interesse des Schuldners ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Vielmehr wird das obligatorische außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in der Regel standardisiert durchgeführt und ist deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgreich. Dies ist deshalb besonders bedauerlich, da es Fälle gibt, in denen angebotene Quoten von weniger als 15 % angenommen wurden und somit das mindestens fünf Jahre dauernde Insolvenzverfahren samt Wohlverhaltensphase vermieden werden konnte.

Der Grund für das auf den ersten Blick überraschende Entgegenkommen der Gläubiger liegt darin, dass immer mehr Gläubiger die Erfahrung gemacht haben, dass sie mit den angebotenen 15 % der Gesamtforderung deutlich mehr erhalten, als wenn es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Selbst wenn ein Gläubiger das Angebot ablehnt und damit das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos ist, kann im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Ablehnung des Gläubigers vom Insolvenzgericht unter gewissen Umständen ersetzt werden. Damit wäre am Ende ein Insolvenzverfahren trotz der Ablehnung des Plans von einer Minderheit doch vermieden worden. Sowohl der zeitliche als auch der finanzielle Mehraufwand hätten sich für den Verbraucher dann gelohnt.

Aktuell Selbständige sind nicht verpflichtet einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-plan durchführen zu lassen. Dennoch kann es sich auch für die Selbständigen lohnen, den Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenregulierungsvorschlag zu unterbreiten.

Sprechen Sie mich gerne an um die Aussichten einer außergerichtlichen Schuldenregulierung zu besprechen.


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