Vermeidung und Begrenzung einer Haftung wegen Insolvenz

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Regelmäßig erleben wir es, dass betroffene Unternehmer, insbesondere als Geschäftsführer und Vorstände, wie auch Liquidatoren juristischer Personen, beispielsweise einer GmbH, in Anspruch genommen werden. 

Sie sind sich absolut keiner Schuld bewusst und dementsprechend überrascht, wenn sie nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Insolvenzverwaltern, Finanzämtern und Sozialversicherern persönlich in Anspruch genommen werden, oft auf Geldforderungen in existenzieller Höhe. In der Praxis nahezu obligatorisch sind mittlerweile Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden.

Der Arm des Gesetzes greift schon, wenn Betroffene glauben, noch ordnungsgemäß zu handeln. Seien es die Folgen verspäteter Antragstellung eines Insolvenzantrags auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (§ 64 GmbHG/ § 93 AktG). Noch eher gilt dies im Strafrecht. Für sog. Bankrottdelikte reicht schon „drohende Insolvenz“ (§§ 283 ff StGB). 

Schließlich meldet sich dann oft noch der Fiskus wegen persönlicher Durchgriffshaftungen für die zuletzt oder schon zuvor nicht mehr abgeführten Umsatz- und / oder Lohnsteuern (§ 69 AO).

Damit nicht genug, stellen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nicht nur einen potentiellen Schadensersatzanspruch der Sozialversicherer (§ 823 BGB i. V. m. § 266a StGB), der grundsätzlich ebenfalls zu einem persönlichen Haftungsdurchgriff führt, sondern zudem auch eine strafbare Handlung wegen Veruntreuung der Arbeitsentgelte dar (§ 266a StGB). Jedoch gibt es eine Möglichkeit – ohne die Beiträge zahlen zu können – straffrei zu bleiben. man muss es nur wissen:

§ 266 a StGB Absatz 6:

„(6) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.“

Vorstehendes ist nur ein Beispiel für eine Haftungsvermeidung bei rechtzeitiger Inanspruchnahme professioneller Unterstützung durch einen Berater. 

Obige Haftungsthematiken skizzieren lediglich einen schwerpunktmäßigen Auszug relevanter Haftungen. So, wie im Falle des § 266a StGB, gibt es immer noch eine Möglichkeit, Haftungen zu vermeiden oder zu begrenzen, sofern schon Haftungstatbestände verwirklicht wurden. Selbst Beratungen zu einem späten Zeitpunkt können noch Abhilfe oder Linderung schaffen. Dies gilt in gewissem Maße auch noch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unternehmens. 

Folgende Möglichkeiten aus unserer täglichen Beratungspraxis helfen bei der Haftungsvermeidung und -begrenzung:

  1. Quick-Check von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, Fortführungsprognose sowie Analyse der Reststrukturierungsfähigkeit
  2. Prüfung Versicherungsschutz, sog. D & O (Versicherungsschutz für Directors and Officers) 
  3. Beratung und Vertretung zu Rechten, Pflichten und Haftungsrisiken in der Gesellschaftskrise
  4. Beratung zur Vermeidung und Begrenzung persönlicher Haftung von Geschäftsführern, Vorständen, Inhabern und Gesellschaftern im Insolvenzverfahren
  5. Strafvermeidung und -verteidigung in Verbindung mit Insolvenzverfahren (Bankrott- und Betrugsdelikte usw.)
  6. Strategische Beurteilung der Sach- u. Rechtslage zur Frage der Stellung eines Insolvenzantrags
  7. Strukturierte Erstellung und Hilfestellung bei Insolvenzanträgen
  8. Vermögenssicherung und Haftungsbegrenzung für natürliche und jur. Personen
  9. Außergerichtliche Schuldenbereinigung für Inhaber, Gesellschafter, Bürgen wg. Insolvenzfolgen
  10. Vertretung gegen Insolvenzverwalter, Finanzamt, Krankenkassen und Gläubiger wegen persönlicher Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern
  11. Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen von Insolvenzverwaltern
  12. Außergerichtliche Streitschlichtung mit Insolvenzverwaltern
  13. Verteidigung gegen Gläubigeranfechtungen wg. Vermögensübertragungen
  14. Beratung und Begleitung zu Strategien, Perspektiven in und aus der Insolvenz
  15. Schuldenregelung

Ergänzend bieten sich verschiedene Strategien zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung an. Diese sind – bei fachkundiger Expertise in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten – in manchen Fällen, wie schon beim obigen Beispiel zur Vermeidung einer Haftung wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) demonstriert, einfacher und schneller umsetzbar, als allgemein bekannt. 

Verfasser:

André K. Gabel, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Insolvenzrecht/ Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht



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