SCHUFA Eintrag nach Abschluss Privatinsolvenz - Löschung 6 Monate nach Restschuldbefreiung anstelle von 3 Jahren

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Für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist eine saubere SCHUFA grundlegend.

In letzter Zeit häuften sich daher Anfragen und Mandate wegen verweigerter, kurzfristiger Löschung des Eintrag bei der SCHUFA, u.a. nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich sehen die entsprechenden Vorschriften vor, dass nach Erledigung der Insolvenz der Eintrag noch für 3 Jahre verbleibt.

Es gibt auch Fälle, in denen bereits ein SCHUFA Eintrag im Rahmen einer Kreditkündigung erfolgte, obwohl der Kreditnehmer kurzfristig danach den gesamten Kredit nebst Zinsen zurückzahlte, ohne dass es zu einer Insolvenz kam.

Auch hier gilt grundsätzlich, wenn der Eintrag einmal erfolgte, dass selbst nach Tilgung des Kredits der Eintrag noch 3 Jahre bestehen bleibt.

Bisher war man darauf angewiesen, die Hintergründe der einschlägigen Gesetze, deren Kommentierungen und die Frage nach deren Motiven und Zielrichtung im Einzelfall zu hinterfragen und mit viel Aufwand den Kreditinstituten zu vermitteln. Generell ziehen diese sich auf die vorhandenen Vorschriften zurück, ohne deren Sinn und Zweck zu hinterfragen. Sie verschließen sich den Argumenten für eine vorzeitige Löschung des Eintrags bei der SCHUFA. Schließlich ist der einfache Bankangestellte zudem mit der juristischen Bearbeitung überfordert und reicht diese Angelegenheit nicht immer weiter in die Rechtsabteilung.

Erfolg konnte man haben, wenn psychologisch und empathisch eine sehr gute Beziehung zu dem Sachbearbeiter bei der die Eintragung veranlassenden Bank hergestellt werden konnte. So wurde im Einzelfall erreicht, dass die Bank die Möglichkeit sah und wahrnahm, von sich aus, wie gefordert bzw. eher erbeten, die Löschung der  Eintragung bei der SCHUFA zu veranlassen. 

Dieser praktische Ansatz war jedenfalls erfolgversprechender als bei der SCHUFA direkt etwas zu fordern.

Für den Fall erteilter Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz gibt es nun eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 3. Juni 2022. Unter Hinweis auf die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), folgt sie unserer bisherigen Argumentation.

Danach sind die Verhaltensregeln des Verbandes der SCHUFA bei rechtskräftig erteilter Restschuldbefreiung unverhältnismäßig. Eine Löschungsfrist von 6 Monaten ab Erteilung der rechtskräftigen  Restschuldbefreiung hält das OLG Schleswig anstelle von 3 Jahren noch für angemessen.

Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Sollte die Schufa Revision einlegen, wird der BGH darüber entscheiden.

Jedenfalls gilt es schon jetzt, sich auf die Entscheidungsgründe des OLG Schleswig zu berufen um die Erfolgsaussichten, vielleicht deutlich, zu verbessern.

Jede Gerichtsentscheidung betrifft Einzelfälle. Sie entfaltet für gleich gelagerte Fälle keine Bindungswirkung. Es gilt die sogenannte richterliche Freiheit. 

Daher muss auch damit gerechnet, dass die Schufa zunächst noch ablehnend reagiert. 

Aber die Entscheidung des OLG Schleswig könnte wegweisend sein, besonders dann, wenn der BGH darüber entscheidet und dessen Entscheidung bestätigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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