Vermieterpfandrecht an Geschäftsfahrzeugen

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§§ 562. 562a BGB, § 50 InsO

Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.2017 – XII ZR 95/16 – NJW 2018, 1083

Sachverhalt

Der Kläger hatte ein Grundstück an eine GmbH vermietet, die insolvent ging. Wegen offener Mietforderungen von rd. 14 T€ machte er das Vermieterpfandrecht an zwei Fahrzeugen geltend. Allerdings blieb offen, wo diese Fahrzeuge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren. Nach Verwertung der Fahrzeuge verlangte der Vermieter Herausgabe des Erlöses vom Insolvenzverwalter.

Rechtliche Würdigung

Zunächst stellt der BGH fest, dass Geschäftsfahrzeuge in die Mietsache eingebracht werden und damit dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Fraglich war, ob ein Pfandrecht auch fortbesteht, während die Fahrzeuge im Tagesgeschäft ausfahren und später wieder zurückkehren. 

Der BGH prüft die seit langem bestehende Rechtsansicht (so etwa OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2007, 230), wonach im Interesse des Vermieterschutzes zwischen der dauernden und der nur vorübergehenden Entfernung der Fahrzeuge entschieden werden müsse, mustergültig durch. Im Ergebnis schließt er sich der überwiegend vertretenen Ansicht an: mit jeder Ausfahrt erlischt das Pfandrecht, bei Rückkehr der Sachen wird es aber auch immer wieder neu begründet.

Die skizzierte (Gegen-) Ansicht lehnt der BGH aus mehreren Gründen ab. Zum einen verbiete dies bereits der Wortsinn der „Entfernung“ der, die an keine zeitliche Komponente gekoppelt sei sowie der Grundsatz der Rechtsklarheit. Auch systematische Vergleiche zu rechtsähnlichen Vorschriften z. B. im Besitzrecht oder im Hypothekenrecht ergäben nichts anderes, so sei etwa § 856 Abs. 2 BGB nicht auf das besitzlose Vermieterpfandrecht übertragbar. 

Zum anderen wäre es unpraktikabel, zuverlässig zwischen einer dauernden und einer bloß vorübergehenden Entfernung der Sachen zu unterscheiden. Durch die laufend neue Entstehung des Pfandrechts ändert sich jeweils der Umfang der mit dem Sicherungsmittel gesicherten Forderungen.

Praxishinweis

Die Diskussion um das Vermieterpfandrecht an Geschäftsfahrzeugen, die für Kundenbesuche oder Auslieferungen regelmäßig ausfahren und wieder zurückkehren, ist so alt wie das BGB selbst (aus 1900!) und wurde nun geklärt. Diese vom BGH sorgfältig begründete Klärung ist zu begrüßen – auch wenn sie auf Kosten der Werthaltigkeit des Vermieterpfandrechts geht, welches das Gesetz als gesetzliches Sicherungsmittel vorsieht. Doch es zeigt bereits der vom BGH in der Entscheidung durchgeführte Vergleich mit anderen Sicherungsrechten, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Vermieterpfandrechts durchaus schwächer ausgefallen ist als die anderer Sicherheiten.

Risikogerechte Sicherheiten kann der gewerbliche Vermieter etwa über die Kautionshöhe oder über die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge eine erlangen. 

Falls der Mieter überhaupt Fahrzeuge hat, die ihm gehören und nicht nur geleast, angemietet oder unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden, so bedeutet das Urteil für das Vermieterpfandrecht, dass in der Praxis festgestellt werden muss, wo sich das Fahrzeug im Moment des Sicherungsfalls befand: auf dem Grundstück – dann Pfandrecht des Vermieters, oder außerhalb des Grundstücks – dann kein Pfandrecht!

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