Vermögensverwaltung – Urteil erstritten!

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Gerichtsurteile, mit denen Schadensersatzansprüche gegenüber Vermögensverwaltern zugesprochen werden, sind eher selten. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass die Vermögensverwaltung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und allseitiger Verschwiegenheit stattfindet, weshalb eine Auseinandersetzung vor öffentlichen Gerichten oft vermieden wird.

Anleger, die mit der Vermögensverwaltung unzufrieden sind, weil etwa der Vermögensverwalter sich nicht an ihre Vorgaben für die Geldanlage gehalten hat und sie dadurch Verluste erlitten haben, sollten jedoch eine genaue Prüfung und ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Dies zeigt nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff gerade die jüngst ergangene Rechtsprechung. So hat kürzlich das Landgericht Dortmund einen Vermögensverwalter zur Schadensersatzleistung verurteilt, der die Gelder des Auftraggebers zumindest teilweise nicht in Übereinstimmung mit dessen Anlagezielen eingesetzt hatte. Den durch die Vermögensverwaltung verursachten Verlust von rund 10 % der verwalteten Gelder muss der Verwalter nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2018 nun ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pflichten von Vermögensverwaltern ergeben sich in erster Linie aus den vereinbarten Anlagerichtlinien. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997, XI ZR 260/96, entschieden. Es kommt also darauf an, ob der Vermögensverwalter ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Auftraggebers tätig ist.

Die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 22. März 2018 in einem Fall zur Anwendung gebracht, in welchem der Anleger sein Vermögen mit einem kurzfristigen Anlagehorizont werterhaltend anlegen wollte. Der Vermögensverwalter investierte gleichwohl u. a. in Aktien. Nach Einschätzung des Landgerichts hat der Vermögensverwalter seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Das Landgericht Dortmund wies außerdem darauf hin, dass ein Vermögensverwalter bei aus seiner Sicht widersprüchlichen Angaben des Anlegers dazu verpflichtet ist, nachzufragen. Das Gericht hat insoweit wörtlich ausgeführt:

 „Da der Kläger Anlagerichtlinien erteilte, die sich nach dem Verständnis des Beklagten von der Risikoklassifizierung zwingend als widersprüchlich darstellen mussten, war dieser nicht berechtigt, nach freiem Belieben zu entscheiden, welche der beiden entgegengesetzten Anlagerichtungen nun tatsächlich eingeschlagen werden soll. Er durfte deshalb nicht einfach von einer „risikobewussten“ Anlagestrategie des Klägers ausgehen, ohne zuvor den aus seiner Sicht offenkundigen Widerspruch durch Nachfrage beim Kläger aufzuklären.“

Betroffene Anleger, deren Anlagevorgaben von dem Vermögensverwalter nicht korrekt umgesetzt wurden und denen aufgrund der Vermögensverwaltung Verluste entstanden sind, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche fachanwaltlich prüfen lassen. Das Urteil des Landgerichts Dortmund, welches Rechtsanwalt Dr. Lindemann für die Kanzlei Dethloff erstritten hat, zeigt nach der Einschätzung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff exemplarisch auf, dass Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung bei Pflichtverstößen des Vermögensverwalters erfolgreich kompensiert werden können.


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