Vermögensverwaltung – rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund

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Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2018, 7 O 376/17, ist nunmehr rechtskräftig, nachdem der beklagte Vermögensverwalter auf den Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren zum Az. I-34 U 131/18 die Berufung zurückgenommen hat. Das OLG Hamm hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2019 die Richtigkeit des Urteils des LG Dortmund bestätigt.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Lindemann von der Kanzlei Dethloff hat damit eines der seltenen rechtskräftigen Urteile im Bereich der Vermögensverwaltung erstritten.

Die Branche der Vermögensverwalter gilt zu Recht als verschwiegen und wenig streitgeneigt. Die jeweiligen Kunden entscheiden sich in der Regel bei aufgetretenen Verlusten, die Angelegenheit entweder auf sich beruhen zu lassen oder eine einvernehmliche und vertrauliche Lösung mit dem Verwalter zu suchen. Dabei kann jedoch das erhebliche Risiko bestehen, dass die rechtlichen Möglichkeiten, die ein Kunde in solchen Fällen hat, bei weitem nicht ausgenutzt werden.

So zeigt gerade das durch die Kanzlei des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff erstrittene Urteil, dass es sich lohnen kann, mögliche Fehler eines Vermögensverwalters, die mitunter zu hohen Verlusten führen, einer genauen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Der Vermögensverwalter ist nach dem Vermögensverwaltungsvertrag gehalten, die von dem Kunden vorgegebenen Anlageziele und das Risikoprofil des Kunden genau zu beachten. Verstößt er gegen diese Pflicht, haftet er für die dadurch entstehenden Verluste. 

Das Landgericht hat in seinem Urteil u. a. wie folgt ausgeführt:

„Durch einen Vermögensverwaltungsvertrag wird der Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Auftraggebers in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrags ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d. h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbstständig Anlageentscheidungen zu treffen. Ob der Verwalter dabei freies Ermessen genießt oder nicht, richtet sich danach, ob die Parteien Anlagerichtlinien vereinbart haben oder nicht. Ist letzteres der Fall, so muss sich der Verwalter bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien halten. Anderenfalls ist dem Kunden wegen positiver Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags schadensersatzpflichtig (BGH, Urt. v. 28.10.1997, Az. XI ZR 260/96 Rn. 24 m.w.N. – zit. nach juris).“

In dem konkreten Fall hatte der Vermögensverwalter die Vorgabe des Kunden erhalten, das Geld vorrangig sicher und mit einem kurzfristigen Anlagehorizont (Verfügbarkeit in rund 2 Jahren) anzulegen. Gleichwohl hatte der Vermögensverwalter einen Teil des Geldes in Aktien und in einen Immobilienfonds angelegt, der auf einen Anlagehorizont von fünf Jahren und länger konzipiert war. Dadurch kam es zu Verlusten. Wegen dieser Pflichtverletzungen haftet der Vermögensverwalter nun für die eingetretenen Verluste.

Rechtsanwalt Dethloff rät Anlegern, die nach der Überlassung von Geldern an einen Vermögensverwalter bedeutende Verluste erlitten haben, die Einhaltung der vorgegebenen Anlagerichtlinien anwaltlich überprüfen zu lassen. Wie die Rechtsprechung zeigt, kann bei einem Verstoß gegen die vereinbarten Anlagegrundsätze eine Kompensation der Verluste erzielt werden.



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