Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Ist (Einzel)-Reitunterricht erlaubt?

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Alle Bundesländer haben Rechtsverordnungen erlassen, die für zahlreiche Betriebe Schließungen anordnen und die Kontakte für Personen im öffentlichen Raum, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben oder verwandt sind, ganz erheblich beschränken. In der Praxis werden die mit diesen Verordnungen erlassenen Verbote von den Gesundheitsämter nach dem Grundsatz „Gesundheitsschutz geht vor“ eher weit ausgelegt. Viele Gesundheitsämter vertreten deshalb die Rechtsauffassung, Reitunterricht sei untersagt; dies gelte selbst für Einzelunterricht. Konsequenz dieser Rechtsauffassung ist ein vollständiges „Berufsverbot“ für Reitlehrer.

Wir teilen diese Rechtsauffassung nicht!!

Zwar unterscheiden sich die Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in den einzelnen Bundesländern durchaus erheblich voneinander. Im Allgemeinen wird man jedoch folgendes sagen können: Die wohl überwiegende Zahl der Rechtsverordnungen lässt den Kontakt von zwei Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben oder verwandt sind, im öffentlichen Raum zu, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Einzelreitunterricht erfüllt diese Anforderungen, ist also zulässig. In Bayern etwa gelten verschärfte Regeln. Dort darf man die Wohnung nur bei einem „triftigen“ Grund verlassen. Die Verordnung definiert auch, was ein „triftiger“ Grund ist.

Ein „triftiger“ Grund ist die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Dieser Grund ist in der Person eines Reitlehrers, der Reitunterricht gibt, offensichtlich erfüllt. Ein anderer „triftiger“ Grund ist Sport und Bewegung an der frischen Luft. Diesen Grund kann ein Reiter für sich in Anspruch nehmen, der Reitunterricht nimmt. Ein anderer „triftiger“ Grund sind Handlungen zur Versorgung von Tieren. Angesichts des verfassungsrechtlich verbürgten Staatsziels Tierschutz ist dieser Begriff tendenziell weit auszulegen. Zur Versorgung von Tieren gehört sicher auch, einem Pferd artgemäße Bewegung zu verschaffen, vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG. Hierzu ist grundsätzlich auch Reitunterricht geeignet. Sowohl aus Sicht des Reitlehrers als auch aus Sicht seiner Kunden liegen im Fall von Reitunterricht also „triftige“ Gründe im Sinne der Verordnung vor.

Zwar wird man stets die konkreten Regelungen der in den Bundesländern geltenden Rechtsverordnungen prüfen müssen. Vorbehaltlich einer solchen abschließenden Prüfung wird man aber feststellen können, dass (Einzel)Reitunterricht von diesen Rechtsverordnungen nicht verboten wird.

Reitlehrer sollten gegenteilige Erklärungen der Gesundheitsämter oder anderer Behörden nicht akzeptieren. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Susan Beaucamp©

(Rechtsanwältin)


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