Verschärfung des russischen Devisenrechts im Jahr 2016

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Devisenkontrollregelungen sind in Russland in 2016 insgesamt verschärft worden. Hintergrund ist u.a. die massive Kapitalflucht, die Russland seit Ausbruch der Wirtschaftskrise zu schaffen macht. Im Großen und Ganzen geht es um die Eindämmung illegaler Geldtransfers. Redliche Unternehmen sind nur insoweit betroffen, als der bürokratische Aufwand für sie steigt.

Im Februar 2016 wurde durch Präsidentenerlass Nr. 41 vom 2. Februar 2016 „Rosfinnadsor“ – die Devisenkontrollaufsichtsbehörde – aufgelöst. Die Aufsichtsfunktionen wurden auf den Föderalen Steuerdienst (FNS) und Föderalen Zolldienst (FTS) übertragen. Entsprechend wurde auch das Gesetz Nr. 173 „Über die Devisenregelung und Devisenkontrolle“ vom 10. Dezember 2003 im Juli 2016 geändert (Gesetz vom 3. Juli 2016 Nr. 285).

Zuvor waren FNS und FTS zwar schon für die Aufdeckung und Verhinderung von Devisenrechtsverstößen zuständig, nunmehr sind die Kompetenzen umfassender und berechtigen auch, Bußgelder für Devisenrechtsverstöße zu verhängen. Im April 2016 wurde die Verjährungsfrist für die Verletzung der devisenrechtlichen Vorschriften von einem auf zwei Jahre erhöht (Gesetz Nr. 89-FZ vom 5. April 2016).

Das FTS kontrolliert z. B., ob Deviseninländer die Vorschriften zur Repatriierung, Erstellung von Geschäftspässen und zur Vorlage von vorgeschriebenen Unterlagen einhalten. Das FNS hingegen prüft in erster Linie, wie inländische natürliche und juristische Personen ihre Bankkonten im Ausland nutzen, sowie auch die Abrechnungen aufgrund von Verträgen, die nicht mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren zusammenhängen (z. B. Darlehensverträgen, Dienstleistungsverträgen etc.). Insbesondere Dienstleistungsverträge wurden als Scheingeschäfte in der Vergangenheit oft zum rechtswidrigen Kapitalverkehr genutzt.

Darüber hinaus wurden einige Entwürfe vom russischen Finanzministerium und von der Zentralbank vorbereitet und zur öffentlichen Diskussion veröffentlicht.

Auch „Geschäftspässe“ werden in Zukunft wieder häufiger notwendig und für Unternehmen zu einem größerem bürokratischen Aufwand führen. Derzeit ist die Erstellung eines Geschäftspasses bei Außenhandelsverträgen erforderlich, falls der Wert des Außenhandelsgeschäfts USD 50.000 übersteigt. Durch die Anweisung soll der Schwellenwert auf USD 25.000 herabgesetzt werden. Dies sieht der Entwurf einer Anweisung der Zentralbank zur Instruktion der russischen Zentralbank Nr. 138-I vom 4. Juni 2012 vor.

Ein weiterer Gesetzentwurf des Finanzministeriums vom 4. August 2016 sieht vor, dass in Außenhandelsverträgen und Darlehensverträgen zwischen inländischen Darlehensgebern und ausländischen Darlehensnehmer die Fristen der Erfüllung der Verpflichtungen zwingend anzugeben sind. Die Information über die Fristen ist den Banken vorzulegen, andernfalls drohen Bußgelder oder gar die Anfechtung des Rechtsgeschäfts. Der Entwurf ist noch nicht in die Duma eingebracht und wird derzeit noch öffentlich diskutiert: http://regulation.gov.ru/projects#npa=44673.

Ein anderer Gesetzesentwurf des Finanzministeriums vom 6. September 2016 sieht einige Ausnahmen für inländische natürliche Personen in Bezug auf die Benachrichtigung des FNS über die Eröffnung und Schließung von Konten bzw. Kontobewegungen bei ausländischen Banken vor. Eine Benachrichtigung ist demnach nicht mehr erforderlich, falls inländische natürliche Personen mehr als ein Jahr im Ausland leben und ihr Aufenthalt in Russland nicht länger als drei Monate im Jahr beträgt.

Der Entwurf ist noch nicht in die Duma eingebracht und wird ebenfalls derzeit öffentlich diskutiert: http://regulation.gov.ru/projects#npa=53390.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Brand

Beiträge zum Thema