Verschaffung von Monopolstellung bei Vermietung an KfZ-Schilderpräger

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Ein Vermieter vermietete eine Teilfläche mit Flurstück zum Zwecke des Betriebes einer Tankstelle mit Verkaufsshop und Waschanlage. Nach einer Klausel des Vertrages durfte der Mieter das Mietobjekt nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken nutzen. Das Grundstück befand sich in der Nähe einer neuen Zulassungsstelle.

Der Mieter wollte jedoch nach etwa 9 Jahren im Rahmen des Tankstellenbetriebes Kfz-Kennzeichen herstellen und verkaufen und setzte dieses Vorhaben auch in die Tat um. Der Vermieter forderte ihn daraufhin erfolglos zum Unterlassen auf und beantragte daher eine einstweilige Verfügung. Diese begründete er einmal damit, dass die Herstellung und der Verkauf von Kennzeichen nicht vom Zweck des Mietvertrages gedeckt seien. Darüber hinaus drohe ihm ein irreparabler wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass ein Schwesterunternehmen Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle an eine Kfz-Schilderprägungsfirma für eine Dauer von 10 Jahren vermietet habe. Das Schwesterunternehmen habe diesem Unternehmen Konkurrentenschutz im Umkreis von 2.000 Metern eingeräumt. Das Landgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Hiergegen legte der Vermieter sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde zurück und erließ ebenfalls nicht die begehrte einstweilige Verfügung. Es fehle an einem Verfügungsgrund, weil der Vermieter sich nicht auf die Konkurrentenklausel berufen könne. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vertrag zwischen dem Schwesterunternehmen und der Kfz-Schilderprägungsfirma gegen das in Art. 20 Abs. 1 GWB normierte Diskriminierungsverbot verstoße. Der Vertrag mit dieser Firma hätte aufgrund der damit verbundenen Machtstellung auf höchstens 5 Jahre befristet werden müssen. Diese Firma habe nämlich aufgrund des zugesprochenen Konkurrentenschutzes quasi eine Alleinstellung inne.

OLG Köln vom 08.06.2007, Az. 1 W 15/07


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