Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist zulässig

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Mit Urteil vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) entschied der Bundesarbeitsgerichtshof, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland grundsätzlich zulässig ist. Dies gilt zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder den Umständen nach etwas anderes vereinbart ist.

In dem Fall klagte ein Pilot, der mehrere Jahre für ein Luftfahrtunternehmen in Nürnberg eingesetzt war. Das Unternehmen gab seinen Standort in Nürnberg auf und versetzte alle dort stationierten Piloten nach Bologna (Italien), darunter auch den Kläger. Dieser war mit der Versetzung nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen diese vor. Ohne Erfolg.

Durch diese Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Weisungsrecht von Arbeitgebern gestärkt. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers folgt aus § 106 GewO und gewährt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitsort seiner Mitarbeiter fest-zulegen. Nach Ansicht des BAG sei dieser Arbeitsort weder nach § 106 GewO noch nach anderen gesetzlichen Regelungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Allerdings müsse die Verletzung erstens zulässig - und nicht etwa doch durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen - und zumutbar sein. Eine Zumutbarkeit sei indes nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben wolle oder die Versetzung mit finanziellen Einbußen einhergehe.

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