Versetzung im Beamtenrecht

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Das Beamtenrecht ist von einigen wichtigen Begriffen geprägt, so auch die Begriffe der Abordnung, Versetzung und Umsetzung.

Diese drei Begriffe sind wichtig, da sie teilweise synonym verwendet werden, allerdings durchaus Unterschiede zwischen den drei Arten der Änderung im Beamtenverhältnis vorherrschen.

Der Begriff der Versetzung regelt nach § § 28 Abs. 1 BBG diese als die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Die Änderung muss folglich auf Dauer angelegt sein. Im Unterschied dazu ist eine Abordnung eben auf eine bestimmte Zeit angelegt. Eine Umsetzung dagegen ist eine Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb einer Dienststelle.

Die Versetzung kann verschiedene Gründe haben und auf Antrag erfolgen oder eben vom Dienstherrn ausgehen.

Bei der Versetzung auf Antrag hat der Dienstherr ein weites Ermessen. Einen Anspruch auf eine Versetzung ist lediglich in den Fällen denkbar, in denen das Ermessen auf Null reduziert ist. In der Regel ist das der Fall wenn eine schriftliche Zusicherung vorliegt. Zu beachten ist zudem dass die abgebende und aufnehmende Behörde zustimmen müssen. Ermessenslenkende Gesichtspunkte können vor allem sein, gesundheitliche Gesichtspunkte, familiäre Gesichtspunkte (Kinder, pflegebedürftige Angehörige), auch Anfahrtszeiten können eine Rolle spielen. In der Regel ist aber dennoch das Ermessen nicht auf Null reduziert, insoweit bedarf ein Antrag auch einer guten Begründung.

Die Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt von der Dienststelle aus. Hier sind vor allem personalrechtliche Fragen im Vordergrund. So können Behörden oder Behördenteile aufgelöst werden. Es können sich auch Gründe ergeben wonach bestimmte Personen für neu geschaffene Stellen besonders geeignet sind. Andererseits sind auch Versetzungen ein beliebtes Mittel, um interne Streitigkeiten zwischen einzelnen Personen aufzulösen. Auch hier sind von der Rechtsprechung Sachvershalten anerkannt, wonach solche Gründe das Ermessen für eine Versetzung rechtfertigen. Wenn allerdings solche Konflikte nicht gegeben sind, oder jemand – ohne eigenes Verschulden Teil eines solchen Konfliktes wird – dürfte ein Ermessen für eine Versetzung gerade nicht gegeben sein.

Foto(s): Janus Galka


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