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Versicherungsfall auch bei Unfallflucht

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer nach einem Verkehrsunfall seine Warte- bzw. Meldepflicht nicht erfüllt, kann sich strafbar machen. Ob eine Versicherung den Unfallschaden übernimmt, entscheidet sich dadurch noch nicht.

Nach einem Unfall darf man nicht einfach nur sein Fahrzeug abschleppen lassen. Vielmehr müssen zunächst diejenigen informiert werden, denen bei dem Unfall ein Schaden entstanden sein könnte. Dazu zählt auch eine eigene Versicherung, die ggf. den Schaden ersetzen soll.

Das Verhalten am Unfallort

Wer sich vom Unfallort entfernt, bevor die Personalien und Umstände festgestellt sind, kann sich nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Da nicht immer jemand vor Ort ist, um diese Informationen aufzunehmen, kann man sich nach einer angemessenen Wartezeit doch entfernen. Dann müssen alle Feststellungen aber unverzüglich nachgeholt werden, am besten durch Information der Polizei.

Im entschiedenen Fall kam der Unfallfahrer spät nachts von einer Landstraße ab und prallte gegen einen am Straßenrand stehenden Baum. Neben seinem Auto wurde auch der Baum beschädigt. Insoweit hätte er das zuständige Straßenbauamt als „Geschädigten" informieren müssen. Das tat er jedoch nicht. Stattdessen ließ er nur sein Fahrzeug abschleppen und informierte später seine Versicherung.

Die Schadensregulierung

Obwohl das Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wurde, wollte die Kaskoversicherung den Schaden nicht übernehmen. Sie war der Meinung, durch das Entfernen vom Unfallort habe der Fahrer jedenfalls seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Die Versicherungsbedingungen verlangten nämlich ebenfalls, dass der Fahrer den Unfallort nicht vor den erforderlichen Feststellungen verlässt. Eine nachträgliche Meldung, wie bei der Unfallflucht, ist hier nicht vorgesehen.

Landgericht und Oberlandesgericht gingen tatsächlich davon aus, dass damit jedes verfrühte Entfernen vom Unfallort auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Versicherung ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun allerdings anders.

Die Versicherung hat ein berechtigtes Interesse daran, so schnell wie möglich über alle Details des Unfalles informiert zu werden. Wenn der Fahrer die Versicherung aber so unverzüglich informiert, dass es rechtzeitig im Sinne des StGB gewesen wäre, ist das ausreichend. Für die Versicherung, die sich ja ohnehin nie unmittelbar am Unfallort befindet, soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Fahrer wartet oder ob er unmittelbar anschließend informiert.

(BGH, Urteil v. 21.11.2012, Az.: IV-ZR 97/11)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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