Verstoß durch Entgeltumwandlung gegen das Mindestlohngesetz?

  • 2 Minuten Lesezeit

Entgeltumwandlung ist ein Thema, das Arbeitnehmer in allen Gehalts- und Lohnklassen betrifft und grundsätzlich auch für Empfänger von Mindestlohn relevant ist, auch wenn dort evtl. auch das Thema Grundrente berücksichtigt werden muss.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat vor rund einem Jahr, am 26.11.2020, einen Fall entschieden, der die Problematik Mindestlohn und Entgeltumwandlung, die in einigen Fällen bestehen kann, in der gesamten Bandbreite aufzeigt.

Zwei persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, Vater und Sohn, hatten eine engste Familienangehörige, nämlich ihre Frau bzw. Mutter als Arbeitnehmerin beschäftigt.
Sie sollte betriebliche Altersversorgung unabhängig von der tatsächlich von ihr erbrachten Arbeitsleistung erhalten und darüber hinaus sollte ihr ein PKW zur Nutzung überlassen werden. Für 43,33 Arbeitsstunden, die sie insgesamt monatlich zu leisten hatte, sollte sie darüber hinaus allerdings keine Vergütung erhalten.

Die Folgen für diese Vereinbarung waren dramatisch.
Vom Hauptzollamt wurde eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10.000 € gegen die beiden OHG-Gesellschafter verhängt, da aufgrund dieser Vereinbarung der Mindestlohn nicht gezahlt wurde.
Das Amtsgericht hat ebenfalls einen fahrlässigen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz festgestellt und die beiden schuldig gesprochen. Die Geldbuße wurde allerdings auf je 2.000 € reduziert.

Das Bayerische Oberlandesgericht hat auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns durch die Überlassung des Pkw festgestellt. Dies begründet das Gericht wie folgt:
Der Gesetzeswortlaut ist hier so eindeutig, dass eine Auslegung nicht möglich sei. Sachleistungen seien hier nicht geeignet, um diesen Mindestlohnanspruch zu erfüllen, da nach dem Mindestlohngesetz ein Bruttoeurobetrag notwendig sei und auch tatsächlich Leistungen in Geld fließen müssten.

Zwischenfazit: Sachleistungen wie die Überlassung eines Pkw erfüllen einen Mindestlohnanspruch nicht

Anders argumentierte das Bayerische Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der bAV. Bei der bAV handelt es sich grundsätzlich um eine Geldleistung, die jedoch im vorliegenden Fall nicht in einem Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Hier wird aber gerade die bAV ohne Rücksicht und unabhängig der tatsächlichen Arbeitsleistung bezahlt, unabhängig ob die 43,33 Stunden auch erbracht werden.

Zwischenfazit: Betriebliche Altersversorgung ohne Zusammenhang mit der tatsächlich zu erbringenden Leistung erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht.

Fazit: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können bei richtiger Gestaltung auch die Ansprüche auf Mindestlohn erfüllen. Hierin bestehen in der Praxis interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Andererseits darf auch im Familienkreis nicht leichtsinnig mit der Mindestlohnproblematik umgegangen werden, da dies zu teilweise gravierenden Folgen auch in strafrechtlicher Hinsicht führen kann.


Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema