Verträge in Sachen Multimedia, Medienrecht und IT-Recht.

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Multimedia, Medienrecht und IT-Recht im ständigem Wandel

Das Medienrecht und IT-Recht entwickelt sich ununterbrochen fort. 


Neben den klassischen Verträgen über Software (Entwicklung,  Überlassung und Zugänglichmachung von Softwarelösungen) und deren Vertrieb hat die dynamische Entwicklung von Technologien und digitalen Geschäftsmodellen die Medien- und IT-rechtliche Praxis um viele Fragestellungen erweitert. 

 

Daher empfehlen wir Verträge auf Basis neuer Regelungen zu erstellen und bestehende Verträge entsprechend der neuen Regelungen zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass beispielsweise nicht die DS-GVO ausreichend berücksichtigt wurde, drohen Bußgelder oder die Unwirksamkeit des Vertrages oder betroffener Vertragspassage. 

 

Anhand aktueller Geschehen stellen wir nachfolgend diese Problematik dar.

 

Ein Ausflug:

-       Neue Rechtsvorschriften erweitern das Medienrecht und IT-Recht. Insbesondere die seit dem 25.05.2018 geltenden Vorschriften der europäischen DS-GVO und des neugefassten BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) haben dieses rechtsgebiete maßgeblich datenschutzrechtliche neugestaltet. 

-       Zudem wächst der Einfluss europäischer Rechtsprechung. Allem voran die Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshos), die seit Geltung der DS-GVO erheblich gewachsenen Einfluss hat.

-       Auch in jüngster Zukunft werden immer wieder Neu-Reglungen das Medien- und IT-Recht verändern. Beispielsweise steht die Geltung der europäischen Platform-to- Business Verordnung unmittelbar bevor. 

-       Außerdem kommen in der Praxis neue Geschäftsmodelle in den Bereichen 

·            künstlicher Intelligenz, 

·            Internet of Things und der 

·            kommerziellen Verwertung von Daten

hinzu.   

-       Umsetzung der Verbraucherrechte-RL, die UsedSoft-Entscheidungen des EuGH und BGH, die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH sowie zahlreiche weitere ältere Entscheidungen müssen in aktuellem Vertragswerken berücksichtigt werden. 

-       Durch die Covid-19-Pandemie erwarten wir einen weiteren Schub für die sich rasant entwickelnde Digitalisierung.

  

Wie stellt sich diese Entwicklung in der Praxis dar?

Die Dynamik der agilen Medienlandschaft und Softwareprogrammierung sind für Start-ups und Technologieführer heute „normal“. Die Gesetzgeber und Rechtsprechung arbeiten aber nicht synchron mit dieser Dynamik. 

 

Was empfiehlt sich?

In der Praxis sind Erfahrung, know-how und auch vertragliche Kreativität gefragt. So müssen Verträge und Vertragsverhandlungen immer mit einem Blick in die Zukunft erstellt bzw. geführt werden. Falls nicht, laufen die Vertragspartner Gefahr, dass die heutigen Vertragsklauseln morgen unwirksam sind.

 

Was sollte beachtet werden?

 Insbesodnere die Neu-Regelungen der DS-GVO hat Auswirkungen auf folgende Vertrage:

 

Softwareverträge (Kauf, Anpassung, Erstellung von Software), 

Software-Pflegevertrag – Software Maintenance Agreement 

Quell-Code-Hinterlegung – Software Escrow

Softwareübertragungsvereinbarung – Software Transfer Agreement

Software-Download-Lizenzvertrag

IT-Beratungsvertrag – Consultancy Contract 

Agile Software-Entwicklung – Agile Software Development

Mobile App-Erstellung – Mobile App Development

Mobile Apps (Software Transfer Agreement), 

Cloud Computing (bspw. Software as a Service – Vertrag über Cloud Computing)

Agile Softwareprogrammierung, 

One-Site-Livechat, 

Bewertungsportale,

Online-Advertorials,

B2C- und B2B-Webportalen und Online-Shops,

Websiteverträge (Webdesign-Vertrag, Metatag-Lizenzvertrag etc.)

 

Datenschutzerklärungen

Daten-Kaufvertrag – Data Purchase Agreement

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in die Verarbeitung personen-

bezogener Daten.

Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO – Data Processing

Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen – Joint Controller

Agreement.

 

Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen (AGB B2C und B2B)

Online- Shop/Terms and Conditions

Nutzung eines B2B-Marktplatzes

 

Providerverträge (Access-Vertrag – Access-Agreement; Hosting-Vertrag – Hosting Agreement)

Service-Level-Agreement.

 

Adresshandelsvertrag

 

Werbe- und Vermarktungsverträge (Influencer -, Affiliate-Vertrag, Werbebanner)

Suchmaschinenmarketing – Search Engine Marketing (SEM)

Kundenbewertungsportal – Customer Rating

 

Arbeitsrecht (Betriebsvereinbarung über die Nutzung von E–Mail, Intranet und Internet, Social Media Guidelines, Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitnehmerdatenschutz).

 

etc.

 

Diese Liste ist natürlich nicht abschließend. 

 

Sollten wir auch Sie hinsichtlich vorstehender Themen beraten dürfen, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme. 

 

Wir bieten auch die ortsgebundene bzw. weltweite Rechtsberatung. Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch eine persönliche Beratung per Videotelefonat mit einem Fachanwalt. 

Foto(s): RA B.Nolting

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