Multimedia, Medienrecht und IT-Recht. Wir erledigen das!

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Multimedia, Medienrecht und IT-Recht

 

Das Medienrecht und IT-Recht entwickelt sich ununterbrochen fort.

 

Neben den klassischen Verträgen über Software (Entwicklung,  Überlassung und Zugänglichmachung von Softwarelösungen) und deren Vertrieb hat die dynamische Entwicklung von Technologien und digitalen Geschäftsmodellen die Medien- und IT-rechtliche Praxis um viele Fragestellungen erweitert. 

 

Ein Ausflug:

-       Neue Rechtsvorschriften erweitern das Medienrecht und IT-Recht. Insbesondere die seit dem 25.05.2018 geltenden Vorschriften der europäischen DS-GVO und des neugefassten BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) haben dieses rechtsgebiete maßgeblich datenschutzrechtliche neugestaltet. Nun ist datenschutzrechtlich mehr zu beachten als zuvor. So haben Unternehmen Datenschutzbeauftragte zu stellen und Privatleute haben eine datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, die ausdrücklich geregelt sind.

-       Zudem wächst der Einfluss europäischer Rechtsprechung. Allem voran die Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshos), die seit Geltung der DS-GVO erheblich gewachsenen Einfluss hat. Zum Beispiel kippte der EuGH die Vereinbarung für den Datenaustausch zwischen Europa und den USA. Daten europäischer Verbraucher seien auf US-Servern nicht vor dem Zugriff der US-Behörden und US-Geheimdienste geschützt. Diese Kehrtwende betrifft deutsche Unternehmen, wie auch amerikanische IT-Konzerne wie Google und Facebook. Aber auch deutsche Hoster, Tracking- und Newsletteranbieter müssen umstellen. Insbesondere die nun nötige Anpassung bestehender Datenschutzhinweise ist zu beachten.

-       Auch in jüngster Zukunft werden immer wieder Neu-Reglungen das Medien- und IT-Recht verändern. Beispielsweise steht die Geltung der europäischen Platform-to- Business Verordnung unmittelbar bevor.  Das europäische Parlament hat sie im April 2019 erlassen. Diese Verordnung wird den neuen Rechtsrahmen für Anbieter von online Vermittlungsplattformen und online Suchmaschinen darstellen. Es wird ab dem 12.07.2020 unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten gelten und vorgenannten Parteien umfassende Rechtspflichten auferlegen. Ob diese Verordnung Verbraucher tangiert, bleibt abzuwarten. Vielmehr ist Anlass dieser Verordnung der avisierte digitale Binnenmarkt der Mitgliedstaaten in den Bereichen Digitales und Telekommunikation.

-       Außerdem kommen in der Praxis neue Geschäftsmodelle in den Bereichen 

        · künstlicher Intelligenz, 

        · Internet of Things und der 

        · kommerziellen Verwertung von Daten

        hinzu.  

Künstliche Intelligenz gewinnt in allen Wirtschaftsbereichen an Bedeutung. So werden PKWs automatisiert gesteuert und Produkte zunehmend automatisiert erstellt.

Bei der Verwertung von Daten ist besondere Vorsicht geboten. Hier stellen neue Rechtsvorschriften – insbesondere die der DSGVO und UWG - Wesentliche Voraussetzungen für den rechtmäßigen Umgang dieser Daten. Beispielsweise geht es hier um den Newsletter Versand oder andere Werbemaßnahmen mittels gewonnene Kundendaten o.Ä..

-       Umsetzung der Verbraucherrechte-RL, die UsedSoft-Entscheidungen des EuGH und BGH, die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH sowie zahlreiche weitere ältere Entscheidungen müssen in aktuellem Vertragswerken berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat der europäische Gerichtshofs unlängst entschieden, dass der Weiterverkauf von Software auch dann legal ist, wenn sie im Rahmen einer dauerhaften Nutzungslizenz erworben und online heruntergeladen wurden. Kostspielige Abmahnungen werden damit unbegründet, soweit sie darauf fußen, dass eine so erworbene Software weitergegeben wurde. 

-       Durch die Covid-19-Pandemie erwarten wir einen weiteren Schub für die sich rasant entwickelnde Digitalisierung.

  

Lösungen für diese neuen Regeln und Entwicklungen erarbeiten für die Vertragspraxis mit fachanwaltlicher Expertise. 

 

Die Dynamik der agilen Medienlandschaft und Softwareprogrammierung sind für Start-ups und Technologieführer heute „normal“. Die Gesetzgeber und Rechtsprechung arbeiten aber nicht synchron mit dieser Dynamik. 

Deshalb ist in der Beratungspraxis Erfahrung, know-how und auch vertragliche Kreativität gefragt. So müssen Verträge und Vertragsverhandlungen immer mit einem Blick in die Zukunft erstellt bzw. geführt werden. Falls nicht, laufen die Vertragspartner Gefahr, dass die heutigen Vertragsklauseln morgen unwirksam sind.


Was können wir tun? Dazu folgendes:


  • Verträge sind up-to-date und werden stetig durch andauernde Weiterbildung und Recherche auf dem neusten Stand gehalten.
  • Aufgrund der zunehmenden Internationalität des Medien- und IT-Rechts bieten wir Verträge zweisprachig auf deutsch, englisch und weiterer Sprachen an.  
  • Wir bieten wertvolle Hilfe bei der Erstellung und Überprüfung bestehender Verträge rund um IT und Multimedia.
  • Vertragsverhandlungen werden mit praktischer Erfahrung und fachanwaltlicher Expertise geführt. 

Wir verfügen über eine Vielzahl praxisrelevanter Verträge und Vertragsformulare, die allesamt dem aktualisierten Rechtsstand von 2020 entsprechen. 

 

Nachfolgend eine nicht abschließende Übersicht:

 

Hardewareverträge (kauf, Miete, Leasing, Wartung)

Softwareverträge (Kauf, Anpassung, Erstellung von Software)

Vertragshändlervertrag Software,

Software-Pflegevertrag – Software Maintenance Agreement 

Quell-Code-Hinterlegung – Software Escrow

Softwareübertragungsvereinbarung – Software Transfer Agreement

Software-Download-Lizenzvertrag


Websiteverträge (Webdesign-Vertrag, Metatag-Lizenzvertrag etc.)
 

IT-Projekte (Entwicklung und Umsetzung)

IT-Beratungsvertrag – Consultancy Contract 

Agile Software-Entwicklung – Agile Software Development

 

Mobile App-Erstellung – Mobile App Development

Mobile Apps (Software Transfer Agreement), 

Cloud Computing (bspw. Software as a Service – Vertrag über Cloud Computing)

Agile Softwareprogrammierung, 

F & E-Vertrag (Research and Development Agreement), 

OEM-Software, 

One-Site-Livechat, 

Bewertungsportale, 

Online-Advertorials, 

Schiedsverfahren,

Bring Your Own Divice (BYOD)

B2C- und B2B-Webportalen und Online-Shops,

 

Musik-Homepage-Lizenzvertrag

Musik-/Hörbuch-Download-Lizenzvertrag etc.

 

Video-/Film-Online-Lizenzvertrag

 

Text-Online-Lizenzvertrag

 

Erwerb von Nutzungsrechten/Content-Einkauf


Bild-Online-Lizenzvertrag

 

Datenschutzerklärungen

Daten-Kaufvertrag – Data Purchase Agreement

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in die Verarbeitung personen-bezogener Daten.

Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO – Data Processing

Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen – Joint Controller Agreement.

 

Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen (AGB B2C und B2B)

Online- Shop/Terms and Conditions

Nutzung eines B2B-Marktplatzes

 

Providerverträge (Access-Vertrag – Access-Agreement; Hosting-Vertrag – Hosting Agreement)

Service-Level-Agreement.

 

Adresshandelsvertrag

 

Domainverträge (DENIC, Domainauftrag, Dispute-Antrag, Dispute-Eintrag-Aufhebung)

Domain-Kaufvertrag, Vertrag über die gemeinsame Nutzung einer Domain etc.

 

Werbe- und Vermarktungsverträge (Influencer -, Affiliate-Vertrag, Werbebanner)

Suchmaschinenmarketing – Search Engine Marketing (SEM)

Kundenbewertungsportal – Customer Rating

 

Arbeitsrecht (Betriebsvereinbarung über die Nutzung von E–Mail, Intranet und Internet, Social Media Guidelines, Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitnehmerdatenschutz).

 

etc.

 

Sollten wir auch Sie hinsichtlich vorstehender Themen beraten dürfen, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme. 

Wir bieten auch die ortsgebundene bzw. weltweite Rechtsberatung. Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch eine persönliche Beratung per Videotelefonat mit einem Fachanwalt.


Mehr unter https://www.elbkanzlei.com

 

Foto(s): B.Nolting

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