Vertragsstrafe wegen fehlendem Bauantrag

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Auch vertragliche Angelegenheiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen können vor den Verwaltungsgerichten eine Rolle spielen. Hierbei handelt es sich auch um nicht unerhebliche Summen, die im Raum stehen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat in einem Urteil vom 06.12.2023 (Az. 4 K 388/23.KO) zwei Investoren zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 300.000 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Grund hierfür war, dass die Investoren entgegen einer vertraglichen Vereinbarung keinen Bauantrag für ein Projekt an der Loreley gestellt hatten. Auch dies kann einen vertraglichen Verstoß darstellen.

Bereits im Jahr 2016 hatten die beiden Investoren mit dem "Planungsverband Loreley" einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. In diesem hatten sie sich verpflichtet, innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten eines vom Planungsverband aufzustellenden Bebauungsplans einen vollständigen Bauantrag zur Errichtung eines Hotelbaus auf dem Loreley-Plateau zu stellen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, wurde eine monatliche Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 Euro vereinbart, die jedoch höchstens bei 300.000 Euro liegen würde.

Die Investoren argumentierten vor Gericht, dass es beim Zustandekommen des Vertrages einen Formfehler gegeben habe und der Planungsverband Gestaltungsvorgaben nicht hinreichend konkret vorgegeben habe. Zudem gebe es einen potenziellen Lärmkonflikt mit einer bestehenden Freilichtbühne nahe dem geplanten Hotelbau. Deshalb sei die Stellung eines Bauantrags nicht möglich gewesen.

Das VG Koblenz sah jedoch weder den aufgeworfenen Formfehler als gegeben an, noch entspreche der Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag. Für eine Vertragsstrafe gelten durchaus strenge Regeln, die vorliegend aber eingehalten wurden.

Eine Lösung des etwaigen Lärmkonfliktes wäre aus Sicht der Kammer zudem im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens herbeizuführen gewesen, hieraus folge insbesondere keine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daher wurde die Klage des Planungsverbands auf Zahlung der Vertragsstrafe vor dem VG Koblenz erfolgreich durchgesetzt, jedenfalls in erster Instanz.

Foto(s): Janus Galka


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