Vertrauen ist gut – Ehevertrag ist besser?

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Aus meiner Sicht ist es bedauerlich, dass Eheleute meist erst zu uns Anwälten kommen, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“.

Wenn ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist und die Ehe „zerrüttet“ ist – wie der Gesetzgeber sagt – fragen uns die Betroffenen um Rat, welche Ansprüche sie nun gegen den anderen haben, auf welche juristischen Fallstricke sie achten müssen oder wie sie die Scheidung einleiten können bzw. reagieren sollen, wenn vom anderen ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dann geht es zunächst meist um Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und Ehegattenunterhalt sowie Fragen, wo die Kinder künftig leben sollen und wie der Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zu regeln ist.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist dann meist auch der sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe; diese gilt, wenn die Parteien sie nicht in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen bzw. einen anderen Güterstand vereinbart haben. Beim Zugewinnausgleich ist der Vermögenszuwachs während der Ehe bei Mann und Frau zu vergleichen und eine etwaige Differenz auszugleichen. Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern hälftig zusteht und entsprechend bei der Scheidung zu teilen ist. 

Soweit die Theorie. Man kann sich aber nun gut vorstellen, wie immens schwierig es in der Praxis oft ist, nach 20 oder 30 Ehejahren rückwirkend Bilanz zu ziehen, was genau bei der Heirat da war, was mit welchem Wert später z. B. durch Schenkung oder Erbschaft hinzukam und welche Vermögenswerte zu welchen Werten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf beiden Seiten vorhanden sind. Von sog. illoyalen Vermögensminderungen und Hausratsaufteilungen ganz zu schweigen. Hier wird häufig viel und lange bei Gericht gestritten und am Ende entweder nach der Beweislage entschieden oder ein Vergleich geschlossen. Beides sind Kompromisse, um irgendwann den notwendigen Rechtsfrieden herstellen zu können.

Mindestens in Fällen, in denen eine Partei bereits bei der Heirat größere Vermögenswerte wie Immobilien und/oder Unternehmen besitzt und/oder ein Unternehmen oder größere Vermögenswerte später hinzukommen, sollte ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden. Auch der Notar führt dann eine rechtliche Beratung durch. Da der Notar jedoch von Berufs wegen zur Neutralität verpflichtet ist, ersetzt er nicht die anwaltliche Beratung der Parteien. Ein Anwalt ist ein Interessenvertreter seines Mandanten (m/w) und wird einen für diesen (m/w) sinnvollen Ehevertrag erarbeiten, der sodann mit der anderen Partei abgestimmt und schlussendlich vom Notar beurkundet wird. Dies ist dringend zu empfehlen, wenn ein Ehepartner z. B. während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut hat. Andernfalls droht bei Scheidung unter Umständen sogar die Zerschlagung der beruflichen Existenz.

Gerne steht Ihnen die Verfasserin bei der Erarbeitung von Ehe- und oder Scheidungsvereinbarungen bundesweit zur Verfügung.


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