Verweigerung des Arbeitgebers Bonusansprüche auszuzahlen

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Gerade zum Jahresende oder im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres werden Bonuszahlungen fällig. In der Arbeitsrechtspraxis treffen zu dieser Zeit zahlreiche Beschwerden von Arbeitnehmern und Führungskräften ein, denen die Auszahlung des Bonus durch den Arbeitgeber verweigert worden ist. Nach Prüfung der Vertragsunterlagen haben Arbeitnehmer und Führungskräfte häufig gute Chancen, ausstehende Bonusansprüche vor Gericht erfolgreich einzuklagen.


Bei der rechtswirksamen Vereinbarung und jährlichen Ermittlung des Bonusanspruches hat der Arbeitgeber nämlich wichtige Punkte zu beachten und vertragliche Fehler sind hierbei an der Tagesordnung.


Dies gilt insbesondere, wenn die Auszahlung des Bonusanspruchs voraussetzt, dass Ziele zwischen den Vertragsparteien vereinbart und erreicht wurden oder einseitige Zielvorgaben des Arbeitgebers zu treffen sind. Hier finden sich sehr unterschiedliche Bonuskriterien (sog. KPIs): Erreichung persönlicher Ziele, Team-Ziele, Unternehmensziele oder wirtschaftliche KPIs anderer Konzern- oder der Muttergesellschaft, etc. Die KPIs werden regelmäßig in individuelle und wirtschaftliche Ziele unterteilt.


Haben die Vertragsparteien nicht rechtzeitig die entsprechenden Ziele für den Bonus vereinbart oder hat der Arbeitgeber die zugesagte Zielvorgabe unterlassen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz.


Hat der Arbeitgeber sich bei der Festsetzung der Einzelziele vertraglich ein sog. Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten und dieses nicht weiter konkretisiert, ist die Erfüllung der KPIs nach dem Bundesarbeitsgericht entsprechend der Auslegungsregel in § 315 I BGB („im Zweifel“) am Maßstab der Billigkeit auszurichten.


Im Rahmen der Billigkeit ist der Arbeitgeber allerdings nicht vollkommen frei in seinen Entscheidungen.


Grenzen ergeben sich hierbei für den Arbeitgeber, wenn er sich z.B. durch Betriebsvereinbarungen oder die gelebte Vertragspraxis, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit vorweisen können, selbst gebunden hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und weicht der Arbeitgeber ohne besondere Umstände von seiner ursprünglichen Entscheidung ab, verhält er sich widersprüchlich und verstößt gegen § 242 BGB.


Danach haben Arbeitnehmer und Führungskräfte gute Chancen, sich die verweigerte Auszahlung eines Bonus vor Gericht zu erstreiten. Als prozessuales Mittel dient eine Leistungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sollte der Arbeitnehmer zur Berechnung seines Bonusanspruchs zunächst noch wichtige Informationen vom Arbeitgeber benötigen, wäre die sog. Stufenklage zu wählen. Hierbei macht der Arbeitnehmer zunächst einen Informationsanspruch geltend und fordert die zur Berechnung des Bonus notwendigen Unterlagen vom Arbeitgeber ein. In der nächsten Klagestufe kann dann der Bonusanspruch berechnet und klageweise eingefordert werden.


Sollte Ihnen der Arbeitgeber die Bonus-Auszahlung verwehren, vertreten ich Sie hierzu gerne außergerichtlich und aufgrund meiner jahrelangen Prozesserfahrung auch Gericht!



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