Verweis auf über 20 km entfernte Vergleichswerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung unzulässig

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung durch die gegnerische Versicherung nicht auf eine mehr als 20 km von seinem Wohnort entfernte Vergleichswerkstatt verweisen lassen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden (Az. 23a C 429/14).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern fiktiv abrechnet und nach Gutachten die Erstattung der Nettoreparaturkosten von der gegnerischen Versicherung fordert, auf eine billigere und nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. Dies gilt jedenfalls bei über drei Jahre alten Fahrzeugen.

Voraussetzung für eine zulässige Verweisung ist jedoch, dass der vorgenommene Verweis für den Geschädigten auch zumutbar ist. In dem hier zu entscheidenden Fall verwies die gegnerische Versicherung auf eine über 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernte Vergleichswerkstatt und legte deren günstigere Stundenverrechnungssätze bei der Schadensregulierung mit der Folge zugrunde, dass der Erstattungsbetrag gekürzt wurde.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Hamburg meint, da es einem Geschädigten dann verwehrt wäre, im Fall der Durchführung einer Reparatur die Werkstatt bei einer Reklamation ohne nennenswerten Aufwand aufzusuchen. Auch wären persönliche Nachfragen, Terminabsprachen und eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs so nicht mühelos möglich. Zudem sei zu berücksichtigten, dass der Geschädigte bei einer Fahrt zu der Werkstatt den Hamburger Innenstadtverkehr zeitlich einzukalkulieren hätte, was zu bestimmten Zeiten eine erhebliche Härte darstellen könne. Daher sei die Vergleichswerkstatt auch nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich.

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