Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist unwirksam!

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Haben sich die Eheleute getrennt, so könnte dem einen Partner Trennungsunterhalt zustehen.

Der Grund dafür ist, dass mit einer Trennung die Basis einer ökonomischen Lebensführung beider Ehepartner zerbrochen ist.

Doch ab wann lebt man getrennt?

„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“ (§ 1567 BGB)

Eine weitere Voraussetzung des Trennungsunterhalt ist es, dass das Einkommen eines Ehepartners höher ist als das Einkommen des anderen Ehepartners.

Eine individuelle Berechnung des Trennungsunterhalts findet dann auf Basis der Einkommen statt.

Ein Verzicht dieses Trennungsunterhaltes ist unwirksam!

Egal, ob im Ehevertrag oder sonstigen Vereinbarungen: ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam (BGH – 30. September 2015 – Az XII ZB 1/15)!

Doch man kann den Trennungsunterhalt individuell ausgestalten!

In Verträgen hat man bezüglich des Trennungsunterhaltes aber einen gewissen Spielraum für eine interessengemäße & situationskonforme Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruches. Dies gab der BGH in seiner Entscheidung bekannt (nachzulesen: Az XII ZB 1/15, Beschluss vom 30.9.2015.) Demnach kann man einen Anspruch individuell erhöhen oder vermindern.

Hier ist Vorsicht geboten: Es gibt die Ansicht, dass die Verkürzung des Unterhaltes um mehr als 1/3 des ursprünglichen Unterhalten nicht mehr hinnehmbar und daher unwirksam ist, da dies einem Unterhaltsverzicht gleichzustellen ist. Die andere Ansicht stellt, für eine Unwirksamkeitserklärung der individuellen Vereinbarung, auf die jeweiligen einzelfallbezogenen Umstände ab! Andere rechtliche Vorteile im Vertrag sind dabei nicht zu beachten – der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruches muss isoliert betrachtet werden.

Daher muss bei persönlichen Vereinbarungen aufgepasst werden, dass diese nicht unter das gesetzliche Verbot i.S.d. § 134 BGB fallen.

Rechtstipp

Individuelle Vereinbarungen bezüglich des Trennungsunterhaltes bedürfen einer ganz besonderen Aufmerksamkeit und Überprüfung! Bezüglich des Trennungsunterhaltes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


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