Thomas LLoyd Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4. CTI - Außerordentliche Kündigung

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Das Landgericht Trier bestätigt in einem von Frau Rechtsanwältin Handan Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, geführten Gerichtsverfahren gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft die außerordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Was war geschehen?

Privatanlegern wurden im Jahr 2009 mehrere Genussscheinbeteiligungen der Thomas Lloyd Private Wealth AG als „sichere Altersvorsorge“ angeboten.

Die Vermittler priesen die Genussscheine als absolut sicher an. Daraufhin ließen Privatanleger sogar bestehende Altersvorsorgeverträge kündigen, um die Erlöse bei der Thomas Lloyd zu investieren.

Privatanleger schlossen dann mehrere Einmalanlagen als auch ratierliche Anlagen durch die Vermittler ab.

Im Jahr 2016 wandelte die Thomas Lloyd Private Wealth AG im Zuge einer Verschmelzung die Genussscheine in Genussrechte um. Dies, obwohl in den Genussscheinbedingungen der Bestand der Genussscheine zugesichert wurde.

Die Genussscheine mussten dann in der Folgezeit an die 4. CTI zurückgeschickt werden. Privatanleger wurden intern in einem sog. Genussrechtsregister geführt. Einen Auszug aus dem Register haben sie allerdings bis heute nicht erhalten.

Gegen diese Vorgehensweise haben sich einige Privatanleger dann gerichtlich gewehrt und zuvor sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Ferner wurden die ratierlichen Zahlungen eingestellt.

Das Landgericht Trier hat im Jahr 2022 in der mündlichen Verhandlung sowie in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass der außerordentlichen Kündigung wegen der einseitigen Umwandlung der Genussscheine in Genussrechte stattzugeben sein dürfte.


Was ist der rechtliche Hintergrund?

Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten bereits bei anderen Thomas Lloyd Produkten bestätigt, dass die einseitige Umwandlung des Vertrags im Zuge einer Verschmelzung unwirksam ist. Den Privatanlegern stand damit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

Vgl. etwa:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 12 U 202/20;

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20;

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 8 U 2149/20,

OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 3 U 39/20.


Hintergrund ist, dass ausweislich § 23 UmwG nach einer Umwandlung/Verschmelzung den Inhabern von Sonderrechten gleichwertige Rechte einzuräumen sind.

Die Genussrechte stellen jedoch im Vergleich zu Genussscheinen keine „gleichwertigen Rechte“ dar.

Auf verbriefte Genussscheine findet zum Beispiel das Schuldverschreibungsgesetz Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2018, Az.: IX ZR 99/17, entschieden, dass das Schuldverschreibungsgesetz indes nicht auf Genussrechte anwendbar ist, weil gerade keine verbrieften Urkunden vorliegen.

Im Zuge der Verschmelzung und der Umwandlung der Sonderrechte wurde die Rechtsposition der Inhaber verwässert. Genau gegen diese Verwässerung von Sonderrechten soll gerade § 23 UmwG schützen, vgl. etwa §§ 23, 36 Abs. 1 S. 1, 125, 133, 204 UmwG; so unter anderem: Marsch Barner/Oppenhoff in: Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 23 UmwG sowie Arens/Tepper in: Arens/Tepper, Praxisformularbuc h Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2012, § 17 Grundlagen des Umwandlungsrechts, Rn. 175 ff.

Auch der EuGH hat in einem ähnlichen Fall bestätigt, dass bei einer Umwandlung Inhaber von Sonderrechten besonders schutzwürdig sind, EuGH, Urteil vom 07. April 2016 C 483/14 ––, juris.


Was bedeutet diese Entscheidung für andere Thomas Lloyd Verträge?

Dass Verträge der Thomas Lloyd insgesamt kritisch zu bewerten sind, wird inzwischen auch in dem Bundestag diskutiert (Bundesdrucksache 19/12693). Insbesondere die internen Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Konzerns sind völlig unklar und könnten eine Rückabwicklung des Vertrags oder Haftungsansprüche gegen Vermittler begründen.



Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten.

Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.


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