Visum zur Familienzusammenführung – Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Partner

  • 2 Minuten Lesezeit

Als binationales Ehepaar, das gemeinsam in Deutschland leben möchte, können schnell rechtliche Hürden entstehen, die zu Verzögerungen bei der Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels oder sogar zu einer Ablehnung führen. Es kann daher ratsam sein, sich im Vorfeld rechtlich beraten und im Visumverfahren ggf. vertreten zu lassen 

Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu Deutschen 

Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ist das Bestehen der Ehe (bzw. der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft). 

Wo die Ehe geschlossen wurde ist grundsätzlich gleichgültig, allerdings kann die Anerkennung einer ausländische Eheurkunde von formellen Voraussetzungen abhängen (beglaubigte Übersetzung, Apostille, Legalisation).

Daneben ist oftmals die größte Hürde der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch den ausländischen Partner. Nach derzeitiger Rechtslage müssen vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse (Stufe A1) nachgewiesen werden. 

Davon bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. wenn das Erlernen der Sprache nur mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist oder aus tatsächlichen Gründen für den Antragsteller zur Zeit unmöglich ist.

Voraussetzungen des Visums zur Eheschließung in Deutschland (Heiratsvisum)

Daneben besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Visums zur Eheschließung in Deutschland (Heiratsvisum). Ein Visum zur Eheschließung wird jedoch erst dann erteilt, wenn eine Bestätigung des Standesamts darüber vorliegt, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Heirat vorgelegen haben. Auch hier müssen jedoch schon vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse (Stufe A1) nachgewiesen werden.

Nicht selten wird zusätzlich von den Botschaften zur Erteilung des Heiratsvisums noch eine Verpflichtungserklärung vom deutschen Partner gefordert. 

Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern (EU / Nicht-EU)

Ehegatten von in Deutschland lebenden Ausländern erhalten ohne Sprachnachweis einen Aufenthaltstitel. Nicht-EU Ausländer müssen jedoch zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, dass sie z. B. über ein geregeltes Einkommen verfügen, um für beide Partner zu sorgen und darüber hinaus ausreichend Wohnraum in Deutschland zur Verfügung steht. 

Verdacht der Scheinehe 

Nicht selten kommt es vor, dass die Botschaften gemeinsam mit den Ausländerbehörden vor Ort in Deutschland beide Ehepartner getrennt befragen wollen, um den Verdacht einer Scheinehe zu entkräften. Hier kann es schnell zu Ablehnungen kommen, wenn abweichende Antworten gegeben werden o. ä. 

Daher sollte in derartigen Fällen immer geprüft werden, ob für die Botschaft überhaupt ausreichende Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht der Scheinehe bestehen und die Befragung rechtmäßig ist.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthaltsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen mit Remonstrationsverfahren bei diversen Botschaften und Konsulaten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili LL.M.

Beiträge zum Thema