​Vollstreckung durch "neuen" Gläubiger?

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Ist der Gläubiger noch "der Richtige"? - Partei-Identität im Vollstreckungsverfahren

Was tun, wenn auf einmal ein Inkassodienst oder - schlimmer noch - ein Gerichtsvollzieher mit einer titulierten Uralt-Forderung vor der Tür steht oder eine Pfändung veranlasst hat?

Eine lange Wartens- und Überlegenszeit bleibt meist nicht. Daher ist guter Rat vielleicht nicht unbedingt teuer, aber nicht unmittelbar ersichtlich.

Der Weg zum Anwalt kann eine Klärung bringen. Prüft dieser dann doch die einzelnen Voraussetzungen der Vollstreckung allgemein und der Vollstreckungsmaßnahme konkret.

Wie jeder examinierte Jurist wissen sollte, sind die Grundvoraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung.

Titel: Eine Forderung muss durch Urteil, Vollstreckungsbescheid, Urkunde o.ä. tituliert worden sein.

Klausel: Außer dem  Vollstreckungsbescheid für den ursprünglichen Gläubiger muss eine vollstreckbare Ausfertigung mit Stempel/Siegel etc. vorliegen.

Beides muss nachgewiesenermaßen dem Schuldner zugestellt worden sein.

So weit so gut in der Theorie.

Was aber, wenn der vollstreckende Gläubiger (also der Auftraggeber des Inkassodienstes) nicht namentlich mit der Gläubigerbezeichnung in dem ursprünglichen Titel identisch ist?

Der BGH sieht dies relativ pragmatisch und hält die Vollstreckung auch solange für zulässig wie keine neue Vollstreckungsklausel erteilt wurde oder nicht die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners oder eines dritten, neuen Gläubigers für unzulässig erklärt worden ist (zuletzt BGH, Beschluss v. 17.01.2024 - VII ZB 54/21).

In der Praxis kann es viele Konstellationen geben, die nicht in dieses Muster fassen. So spielen Rechtsnachfolgen durch Insolvenzen eine bedeutende Rolle. Aber auch Umwandlungen und Ausgliederungen von Vermögensbestandteilen juristischer Personen oder Erbfolgen bei natürlichen Personen können das Grundmuster der Vollstreckungsklarheit ordentlich durcheinander bringen.

Um hier für den betroffenen Schuldner Licht ins Dunkle zu bringen, sind innerhalb kürzester Zeit Recherchen notwendig.

Ein im Vollstreckungsrecht erfahrener Rechtsanwalt wird hierzu wissen, wie und was zusätzlich anzufragen ist.

Wenn auf diese Weise auch nur ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden kann und dann ggf. auch mit dem "Neugläubiger" eine solide Lösung verhandelt werden kann, dürfte dem Mandanten schon etwas bis viel geholfen sein.

Auch hier gilt: Aufklärung geht vor Schnellschüssen.



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