Veröffentlicht von:

Vollstreckungsbescheid erhalten – was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit

💡 Der Vollstreckungsbescheid gehört zum gerichtlichen Mahnverfahren. Bevor Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wurde Ihnen bereits ein Mahnbescheid zugestellt. Mehr dazu in unserem letzten Rechtstipp „So kommt es zum Vollstreckungsbescheid“.

Das Mahnverfahrens – der Vollstreckungsbescheid


Wenn Sie dem vorangegangenen Mahnbescheid nicht widersprochen haben, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid bei Gericht beantragen. (§ 699 ZPO)

Dieser Vollstreckungsbescheid tituliert die Forderung des Gläubigers, die Forderung ist also gerichtlich bestätigt. Er bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.


 💡 Über den Weg der Zwangsvollstreckung versuchen Gläubiger meistens durch Lohn-, Konto- oder Sachpfändungen an das Geld aus den offenen Forderungen zu kommen.

  • Titel: Ein Titel ist vereinfacht gesagt eine staatliche Urkunde, aus der sich ergibt, wer wem was schuldet. Der Vollstreckungsbescheid gehört ebenfalls zu den Titeln (§ 794 ZPO).
  • Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Mitteln (z.B. per Gerichtsvollzieher).

Nach (§ 197 BGB) verjährt ein solcher Titel erst nach 30 Jahren.  -> Mehr dazu in unserem Rechtstipp „Verjährung von Schulden“.

Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erhalten – was kann ich jetzt tun?

In der Regel wird ein Vollstreckungsbescheid per Post zugestellt oder auch direkt durch den Gerichtsvollzieher.

Sie erkennen den Vollstreckungsbescheid ebenso wie den Mahnbescheid am gelben Briefumschlag und dem auf der Vorderseite vermerkten Zustelldatum (s. Bild).

Einspruch einlegen 

Sollte die titulierte Forderung vollständig oder teilweise unbegründet sein, haben Sie, wie beim Mahnbescheid zuvor auch, die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Dies können Sie beim zuständigen Gericht tun.

_________________________________________________________________________________________________________

⚠️ Mit dem Einspruch allein werden eventuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubiger, wie z.B. eine Pfändung, nicht automatisch gestoppt. _________________________________________________________________________________________________________

Dies ist nur möglich, wenn Sie gleichzeitig mit dem Einspruch auch den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht einreichen. Dieser Antrag liegt dem Vollstreckungsbescheid bei.

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen 

Bei Erhalt eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids gilt es schnell zu handeln. Suchen Sie am besten eine anwaltliche Schuldnerberatung auf. Diese kann sofort aktiv werden. Bei einer öffentliche Schuldnerberatungsstelle kann es sein, dass Sie lange Wartezeiten für einen Termin in Kauf nehmen müssen. Sagen Sie dort daher, worum es geht und weisen Sie auf die Dringlichkeit hin.

AdvoNeo kann als anwaltliche Schuldnerberatung schnell reagieren. Werden Sie bei uns Mandant, nehmen wir sofort Kontakt mit dem drängenden Gläubiger auf und setzen alles daran, drohende Pfändungen und Gerichtsvollziehertermine abzuwenden.

Sie haben einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhalten oder bei Ihnen wir bereits gepfändet? Dann kontaktieren Sie uns schnellstmöglich.

Füllen Sie jetzt einfach kostenlos und für Sie unverbindlich unser Online-Formular aus und sprechen Sie erhalten Sie spätestens am nächsten Werktag eine erste Einschätzung Ihrer Möglichkeiten von unseren Experten. 

➡️ Zum Online-Formular

Foto(s): AdvoNeo Schuldnerberatung Rechtsanwalt Bensch

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Achim Bensch

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten