Vollstreckungsbescheid über verjährte Forderungen

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Worum geht es?

Immer wieder erhalten Mandanten Vollstreckungsbescheide und können mit den dort bezeichneten Forderungen nichts anfangen. Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Forderungen von vor vielen Jahren handelt, die – wenn sie denn überhaupt einmal bestanden haben sollten – zumindest jetzt längst verjährt sein dürften.

Oft hängt das damit zusammen, dass der Gläubiger seine Zahlungsaufforderung an eine veraltete oder aus anderen Gründen falsche Adresse verschickt und der Schuldner diese Schreiben tatsächlich nie erhalten hat. In der Regel überprüft ein Gläubiger nicht, ob sein Schuldner noch an der letzten bekannten Adresse wohnt. Wenn auf die Zahlungsaufforderung hin keine Zahlung erfolgt, geht auch der Mahnbescheid an die falsche Adresse. Wenn hiergegen nun kein Widerspruch eingelegt wird, wird in der Regel ohne weitere Prüfung der Anschrift ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist zunächst auch bestandskräftig und vollstreckbar.

Kann die Forderung in der Zwischenzeit verjährt sein?

Normalerweise hemmt das Mahnverfahren die Verjährung für sechs Monate. Das bedeutet, dass der Anspruch, der in dem Mahnverfahren geltend gemacht wird, für den Zeitraum von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beim Schuldner nicht verjähren kann (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Binnen dieser sechs Monate muss der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Passiert dies nicht, läuft die Verjährung nach Ablauf der sechs Monate weiter.

Auch wenn der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, etwa weil eine falsche Adresse angegeben wurde, kann die Verjährung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 26.02.2010 - V ZR 98/09) gehemmt werden. Allerdings müssen dann zusätzlich noch die folgenden Voraussetzungen vorliegen: (1) der Gläubiger muss für die wirksame Zustellung des Mahnbescheids alles aus seiner Sicht Erforderliche getan haben, (2) der Schuldner muss in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt haben und (3) die Wirksamkeit der Zustellung muss ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft werden. Erlangt der Schuldner in unverjährter Zeit also keine Kenntnis vom Mahnbescheid, kann die Forderung durchaus verjähren.

Was tun?

Weil weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid in diesen Fällen wirksam zugestellt wurde, hat auch die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid noch nicht zu laufen begonnen. Der Schuldner sollte daher unbedingt sofort nach Kenntnis über den Mahnbescheid bzw. den Vollstreckungsbescheid einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und gleichzeitig die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids beantragen. Hierbei sollte er sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für den Laien ist es nicht immer einfach zu erkennen ist, ob und wann welche Fristen zu laufen begonnen haben und wann diese enden.

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