Von Leihmutter ausgetragenes Kind darf durch genetische Mutter adoptiert werden, wenn es dem Kindeswohl dienlich ist

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Die Leihmutterschaft selbst und deren tatsächliche Inanspruchnahme sind in Deutschland nach wie vor verboten. Das OLG Frankfurt am Main entschied jedoch am 28.02.2019, dass ein von einer ukrainischen Leihmutter für ein deutsches Ehepaar ausgetragenes Kind von dessen genetischer Mutter (der Ehefrau, welche die Eizelle gespendet hatte) adoptiert werden darf. Der Ehemann war bereits durch Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Vater seines ebenfalls leiblichen Kindes. 

Ausschlaggebend waren für diese Entscheidung die Aspekte des Einzelfalles. So wurde jene Leihmutter über eine Leihmutterklinik in der Ukraine kontaktiert und bekam auf Zustimmung eine mit den Samenzellen des Vaters befruchtete Eizelle der genetischen Mutter eingesetzt. 

Auch ist die genetische Mutter mit dem Kindesvater verheiratet, welcher die Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt anerkannte und das Kind nach Deutschland verbrachte. Beide leben in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind. Die Leihmutter stimmte der Adoption zu.

Entgegen anfänglicher Zurückweisung durch das Amtsgericht entschied das Oberlandesgericht,  dass vorliegend keine sitten- oder gesetzeswidrige Vermittlung und Verbringung des Kindes erfolgte und die Adoption durch die genetische Mutter dem Kindeswohl gemäß §1741 Abs. 1 Satz 1 BGB diene. Diese Art der Adoption habe auch Vorrang und nicht jene nach dem engen Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB, da Mutter und Kind bereits über eine enge Bindung verfügten und die Mutterrolle durch diese auch tatsächlich übernommen worden sei.

Mithin widerspreche der Beschluss des Amtsgerichts dem in  Art. 6 GG geregelten Schutz der Familie, da nach ukrainischem Recht keine rechtliche Zuordnung des Kindes zur Leihmutter erfolgt.

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung, die noch mehr Klarheit zum Thema Leihmutterschaft verschafft. 

Verfahrensgang:

Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 09.04.2018 - 470 F 16020/17

Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.02.2019 - 11 UF 71/18


Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht



Foto(s): @buemlein


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