VORAUSSETZUNGEN DER MITTEILUNG ÜBER DIE LEISTUNGSEINSTELLUNG

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigt uns auch weiterhin. Diesmal geht es um ein bereits etwas älteres Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19.11.2018 (Az: 8 U 139/18). Der Versicherer eines Forstwirts hatte seine Leistungspflicht zunächst unbefristet anerkannt, später die Leistungen jedoch eingestellt. Hiergegen verteidigte sich der klagende Forstwirt mit Erfolg.

Die Vorgeschichte

Der vormals selbständige Forstwirt hatte bei seinem Versicherer eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Bei Baumpflegearbeiten stürzte der Versicherungsnehmer und zog sich unter anderem Wirbelbrüche und den Bruch seines linken Unterschenkels zu. Sein Versicherer erkannte zunächst seine Einstandspflicht an und zahlte dem Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von knapp 1.900,00 € monatlich. Einige Monate nach dem Anerkenntnis stellte der Versicherer seine Leistungen jedoch ein. Dies stützte er auf die Auskunft der behandelnden Klinikärzte, wonach die unfallbedingten Einschränkungen des Versicherungsnehmers in allen Teiltätigkeiten auf unter 50 % gesunken seien. Daher seien die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Hiergegen setzte sich der Versicherungsnehmer zur Wehr und zog vor Gericht.

Das erstinstanzliche Urteil

In der ersten Instanz gab das Landgericht Lüneburg dem Kläger recht. Seine Leistungsfähigkeit hätte sich nicht, wie beklagtenseits vorgetragen, verbessert, sondern eher verschlechtert. Auch die Begründung der Leistungseinstellung durch den Versicherer sei mangelhaft und damit rechtswidrig gewesen. Der Versicherer wandte sich mit der Berufung gegen dieses Urteil.

Bestätigung durch das Berufungsgericht

Das OLG Celle sah die Berufung jedoch ganz überwiegend als unbegründet an. Das Landgericht hätte zutreffend festgestellt, dass den Anforderungen an eine wirksame Leistungseinstellung nicht Genüge getan wurde. Nach dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen müsse in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung der Leistungseinstellung mitgeteilt werden. Dazu zähle auch das Zurverfügungstellen von Gutachten oder ärztlichen Bescheinigungen, auf welche sich der Versicherer stützt. Zudem müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufzeigen, wie er zu seiner Einstellungsentscheidung gelangt ist. Dafür müsse der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses mit dem zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung in nachvollziehbarer Weise verglichen werden.

Vergleich des Gesundheitszustandes

Eine solche Gegenüberstellung hatte es hier jedoch nicht gegeben. Der Versicherer hatte lediglich die von Ärzten geschätzten Grade der Berufsunfähigkeit zu den verschiedenen Zeitpunkten verglichen. Dies reicht indes nicht aus, um einen verbesserten Gesundheitszustand des Klägers anzunehmen, wie auch der BGH in einem anderen Verfahren bereits entschieden hatte. Der Grund findet sich in dem den Ärzten zuzubilligenden Beurteilungsspielraum und der daraus folgenden Möglichkeit, dass mehrere Ärzte demselben Gesundheitszustand einen unterschiedlichen Grad der Berufsunfähigkeit zuordnen.  Dies ist daher kein taugliches Mittel zur Begründung eines verbesserten Gesundheitszustandes.

Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde brachte keine Änderung des Urteils für den Versicherer. Diese wurde vom BGH am 11.12.2019 (Az: IV ZR 311/18) als unbegründet zurückgewiesen. Der Versicherer musste weiterhin die Berufsunfähigkeitsrente leisten und Rückstände ab der Leistungseinstellung begleichen.

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