Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit bei Internetauktion

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Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung und dem Wert der hierfür zu erbringenden Leistung besteht, sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gewinnung hinzutreten. Wird eine solche bei einem auffälligen, groben Missverhältnis etwa bei Grundstücks- oder sonstigen Kaufverträgen über wertvolle Sachen i. d. R. ab einer gewissen Größenordnung ohne weiteres vorausgesetzt, gilt dies nicht ohne weiteres für eine sogenannte Onlineauktion. Nach Auffassung des BGH (Urteil v. 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -) kann insbesondere bei einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden, da die Situation der Internetversteigerung sich grundlegend von einer bilateralen Verhandlung unterscheidet.


Im vorliegenden Fall war ein Mobiltelefon, das im Original 24.000,00 EUR kostet, von dem Kläger ersteigert worden, der für das mit einem Startpreis von 1,00 EUR angebotene gebrauchte Objekt auf sein Gebot von 782,00 EUR den Zuschlag erhielt. Mit der Begründung, dass es sich hierbei um ein Plagiat handele, verlangte dieser von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Wert eines Original-Mobiltelefons. Nach Auffassung des BGH war der Vertrag jedenfalls nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. So mache es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, mit Angabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schäppchenpreis“ zu erwerben, während der Anbieter die Chance wahrnehme, durch das Überbieten am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen.


Ob weiter etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein „Originalexemplar“ der entsprechenden Marke im Rahmen der Sachmängelhaftung vorlag, konnte noch nicht abschließend beurteilen werden. Allein das Mindestgebot von 1,00 EUR vermochte dies jedoch nicht auszuschließen, da es sich hierbei um einen internetauktionsspezifischen niedrigen Einstiegspreis handelte. Hierfür spräche etwa das Anbieten mit der entsprechenden Markenbezeichnung sowie der Umstand, dass eBay in seinen AGB den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich untersage.


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